Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[NW] anderer Bewerber
MaHo:
"Der Landespersonalausschuss in NRW hat entschieden, dass jemand der mit einer 2 den Lehrgang abschließt nicht geprüft werden muss."
Hallo Bullson90,
ist das tatsächlich noch so? Ich habe in den Durchführungsrichtlinien des Landespersonalausschusses nichts mehr dazu gefunden.
dhsg:
Bei Absolventen des A2 Lehrgangs bzw. Abschluss des VfW macht es ggfs. Sinn, die abgelegte Prüfung zu "berücksichtigen" und nicht erneut zu prüfen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann ich allerdings nicht bestätigen.
Generell gilt:
Der LPA wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind bei den
Beschäftigten des Landes die oberste Dienstbehörde. Im Regelfall also ein Ministerium.
Wie so häufig kommt es da zunächst auf die Dienststelle und dann auf das entsprechende Ressort an. Im Regelfall muss dargelegt werden, dass keine andere Person für den Job zu Verfügung steht.
Generell herrscht momentan in den meisten Ressorts die Meinung vor, dass für den allgemeinen nichtteschnischen Dienst mit einem A2 Lehrgang bzw. Abschluss als VfW die Laufbahnbefähigung NICHT vorliegt.
Anders verhält es sich bei diversen Bachelorstudiengängen. Hier wird die Laufbahnbefähigung je nach Studiengang "unterstellt".
Vielleicht kommen auch daher die unterschiedlichen Erfahrungswerte.
Und natürlich gibt es weitere Ausnahmefälle, insb. In Ministerien mit dem "richtigen" Parteibuch" oder dem LRH als oberster Landesbehörde (Beamtenverhältnis einer "besonderen Laufbahn").
BüroLurchNRW:
Wieso möchtest du denn so dringend Beamter werden? Sooo toll ist das doch gar nicht und je nach Alter auch nicht mehr so attraktiv wegen der PKV.
Ansonsten könntest du dich bei einem jobcenter bewerben, die verbeamten auch ggf. wenn dies gewünscht ist und die Bewerberlage schlecht (so zumindest bei 2 Bekannten und dort sind sie auch froh, wenn sich mal Männer bewerben ;D)
owl:
Hallo,
ich habe den Vfw am IÖV NRW mit sehr gut absolviert. Ich habe mich Jahre später auf eine Stelle beworben, die für Angestellte und Beamte geöffnet war und mein Interesse an einer Verbeamtung kund getan. In der Folge wurde der Antrag beim LPA gestellt (ich bin an einer Hochschule tätig). Es musste auch dargelegt werden, dass sich kein anderer Beamter für die Stelle fand und ich von der Verwendungsbreite her alle in Frage kommenden Täötigkeiten auszuüben in der Lage bin. Ich musste mich beim LPA persönlich vorstellen und wurde geprüft. Im Ergebnis kann ich nun verbeamtet werden.
M.W. wurde die Regel, dass man sich bei einer guten Note in der Fortbildung nicht mehr prüfen lassen muss, in NRW abgeschafft. Zudem muss man vier Jahre eine Tätigkeit entsprechend der Laufbahn ausgeübt haben (in meinem Fall also 2.1 ehemals gD).
Ob es für einen persönlich Sinn macht, muss man für sich selbst entscheiden. Es gibt sicherlich Nachteile aber auch Vorteile.
Börnie:
--- Zitat von: Organisator am 05.11.2020 14:54 ---Ein mir bekannter und schon häufig gesehener Weg ist der von Feidl angedeutete:
Tarifbeschäftigter macht seine Arbeit
Dienststelle möchte verbeamten
Tarifbeschäftigter möchte verbeamtet werden
Tarifbeschäftigter wird verbeamtet und macht seine (selbe) Arbeit weiter
Voraussetzung ist lediglich die Bereitschaft des Arbeitgebers / Dienstherrn zu verbeamten und das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (z.B. über 1,5 - 2,5 Jahre laufbahnvergleichbarer Tätitigkeiten)
--- End quote ---
So einfach wie du es beschreibst, ist es aber nicht, da es an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eines VL II er mangelt:
Da der Zweite Verwaltungslehrgang keine Laufbahnprüfung nach § 6 LBG für die allgemeine Laufbahn darstellt und auch eine Verbeamtung als Beamter besonderer Fachrichtung nach § 8 LBG i.V.m. § 16 LVO und der Anlage 2 nicht möglich ist (da er in der Anlage 2 nicht als Voraussetzung aufgeführt ist, dort sind nur Bachelorstudiengänge aufgeführt), erfüllt jemand mit dem VL II-Abschluss auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, sowohl in der allgemeinen Laufbahn, als auch in den besonderen Laufbahnen.
Daher kann der Dienstherr denjenigen nicht einfach verbeamten, auch wenn eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 LBG vorliegt.
Daher kommt für einen VL IIer nur in Betracht, dass die Verbeamtung in NRW nach § 12 als "anderer Bewerber" erfolgt. Und dafür muss vom Dienstherrn zwingend vorher der LPA eingeschaltet werden (§ 12 Abs. 3 LBG).
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