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Herabgruppierung und Aberkennung der Bauhofleitung bei Stundenreduzierung
Organisator:
--- Zitat von: xmanni am 11.11.2020 14:47 ---Teilzeit ablehnen? Hat man nicht ab einer gewissen BEtriebsgröße einen Anspruch auf Teilzeit?
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nö
--- Zitat von: xmanni am 11.11.2020 14:47 ---Aber ich verstehe noch nicht die Herabgruppierung? Wo steht das, dass dieses möglich wäre, wenn man Teilzeit beantragt?
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Nirgendwo. Daher:
--- Zitat von: Spid am 11.11.2020 09:51 ---Der AG kann im Rahmen seines Direktionsrechts eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung durchführen.
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--- Zitat von: xmanni am 11.11.2020 14:47 ---Und gibt es keine Möglichkeite seinen Posten trotz Stundenreduzierung zu behalten?
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Doch, natürlich.
Unterm Strich ist das etwas, was man mit seinem Arbeitgeber bespricht.
- ob Teilzeit möglich ist
- ob die bisherige Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt werden kann
- ob es Alternativen gibt
Tagelöhner:
Falsch! Natürlich hat er als Angestellter ab einer Betriebsgröße von 15 Mitarbeitern und einer Mindestzugehörigkeitsdauer einen Rechtsanspruch auf unbefristete Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ab einer Größe von 45 Mitarbeitern sogar auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) nach § 9a TzBfG. Dies gilt explizit auch für Führungskräfte und ist im Gesetz ausdrücklich so genannt.
Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, das Teilzeitmodell im gewünschten Umfang und mit gewünschter Verteilung zu gewähren, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen stehen. Hier unterliegt er vollständig der Darlegungs- und Beweislast vor dem Arbeitsgericht, sofern der Mitarbeiter seinen Anspruch gerichtlich durchsetzt.
Spid:
Die Hürde zum Versagen des Teilzeitbegehrens aus §§8f. TzBfG ist aber mit betrieblichen Gründen recht niedrig.
Tagelöhner:
Die Hürden sind nach geltender BAG Rechtsprechung eher recht hoch und unterliegen einem dreistufigen Prüfverfahren, das durch die Arbeitsgerichte bei der Prüfung der betrieblichen Ablehnungsgründe anzuwenden ist. Wenn ein Arbeitgeber also die Ablehnung durchdrücken will, sollte er sich entsprechend wappnen.
Dies ist aber auch nicht verwunderlich, da das Gesetz explizit zum Ziel hat, Teilzeitarbeit zu fördern und Arbeitnehmer ermutigen soll, ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. All zu einfach lässt sich dieser daher durch triviale vorgeschobene betriebliche Gründe nicht konterkarieren.
Spid:
Betriebliche Gründe sind nicht trivial, sondern sind hinreichend, um ein Teilzeitbegehren abzulehnen. Dafür ist es unerheblich, wie viele Prüfstufen es gibt.
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