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Laufbahnbefähigung

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Lars73:
Es ist sicherlich kein gut durchdachter Bescheid. (Ohne den gesamten Bescheid  zu sehen kann ich es allerdings nicht abschließend bewerten.) Aber das spielt ja nur eine Rolle, wenn er im Ergebnis falsch ist. D.h. die nötige Laufbahnbefähigung tatsächlich gegeben ist. Dazu hast du ja bisher nichts vorgetragen.

AndreasG:

--- Zitat ---Ist es möglich, die Laufbahnbefähigung nur für eine Laufbahngruppe, bspw. für den höheren Dienst und nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst o. ä., zu erteilen?
--- End quote ---

§17 Bundesbeamtengesetz formuliert die Voraussetzungen für den HD in (5) als

--- Zitat ---Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern


   1.    als Bildungsvoraussetzung
      a)    ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
      b)    ein gleichwertiger Abschluss und
   2.    als sonstige Voraussetzung
      a)    ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
      b)    eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
      c)    eine hauptberufliche Tätigkeit.




--- End quote ---

Ein Masterabschluss erfüllt also theoretisch die Voraussetzung für alle Laufbahnen in der Praxis wird das aber durch §21 eingeschränkt:


--- Zitat ---§ 21 Höherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:

1.
    eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2.
    einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
--- End quote ---

Hat das Studium also zu einem Masterabschluss geführt hat man die Laufbahnbefähigung für den hD allerdings nur für Laufbahnen für die das Studium "geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln".

AndreasG:
Warum der Bescheid sagt: Höherer Dienst ja aber höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst nein?

Weil nur geprüft wurde ob die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst vorliegt.

Der Master befähigt definitiv zum hD. Aber dein Master nunmal nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst.

Snooze:

--- Zitat von: Lars73 am 16.11.2020 12:20 ---Wer hat diese Laufbahnbefähigung erteilt? Liegt denn objektiv die Befähigung zum nichttechnischen Dienst vor?

Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Stand so
Die Behörde sagt, die nötige Laufbahnbefähigung liegt nicht vor. Es mag eine andere des hD vorliegen. Bzw. dies liegt vor. Welche Laufbahn es wäre kann dabei offen bleiben. Es ist ja keine Bestätigung der Laufbahnbefähigung sondern das verneinen der hier konkret nötigen Laufbahnbefähigung.

--- End quote ---

Im Anerkennungsbescheid heißt es:

"Sehr geehrter Herr …,

die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes wird mit Wirkung vom XX.XX.XXXX anerkannt."

Weiter heißt es:

"Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes des Bundes sind somit seit dem XX.XX.XXXX erfüllt."
 

AndreasG:
Wie sieht die Qualifikation denn aus?

Vielleicht könnte man darüber erklären warum hD ja, aber h. nichttechn. Verwaltungsd. nein.

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