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Laufbahnbefähigung

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Asperatus:
Die Befähigung wird grundsätzlich nur für eine Laufbahn erworben. Beim höheren Dienst handelt es sich jedoch um eine Laufbahngruppe. Der Anerkennungsbescheid ist somit meines Erachtens fehlerhaft.

Jetzt gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes tatsächlich vorliegen:

1. Wurde ein Masterstudium oder vergleichbar in der Fächergruppe der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften erfolgreich abgeschlossen?

2. Liegt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten vor, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Laufbahn entspricht?

Snooze:
Guten Abend.

@Asperatus: Ich teile deine/Ihre Einschätzung. Zu Pkt. 1. und 2. ist zu sagen, dass beide erfüllt sind und daraufhin auch die Befähigung erteilt wurde, nur nicht in dem Format, wie es hätte erfolgen sollen.

Ich habe aber noch zwei weitere FRagen.
Im Bundeslaufbahnrecht ist es möglich, in den Laufbahngruppen acht Laufbahnen einzurichten (§ 6 Abs. 2 BLV). In einigen Behörden ist es Usus, die jeweiligen Laufbahnen zusätzlich in Fachrichtungen zu unterteilen. Hier z. B. höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen. Diesbzgl. interessiert mich:
1. Inwieweit erfasst die BLV bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung die Fachrichtung oder wird die Befähigung für die komplette Laufbahn (hier: [höherer] technischer Verwaltungsdienst des Bundes), d.h. für alle Fachrichtungen, erteilt?
2. Auf welche rechtliche/gesetzliche Grundlage wäre ggf. ein Fachrichtungswechsel (z.B. vom Bauingenieurwesen zum Bahnwesen) innerhalb einer Laufbahn gestellt?

Herzlichen Dank.

2strong:
Abend Snooze,

tut mir leid, dass sich das für Dich zu einer neverending Story zu entwickeln scheint.

Zunächst einmal ist Dein Anerkennungsbescheid rechtsfehlerhaft, denn die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine in Deinem Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Dir wurde dagegen die Befähigung für eine Laufbahngruppe anerkannt. Eine solche Anerkennung sieht die BLV jedoch nicht vor. Deine oberste Dienstbehörde hat das zu berichtigen.

Die Laufbahnen unterscheiden sich entsprechend den in § 6 genannten Fachrichtungen. Ein Laufbahnwechsel kann gemäß § 42 BLV erfolgen. Der Wechsel vom Bauingenieurwesen in den Bereich Bahnwesen ist jeoch kein Laufbahnwechsel. Beide Funktionen werden innerhalb der Laufbahn des technischen Dienstes abgebildet.

Snooze:
Hallo 2Strong,

--- Zitat von: 2strong am 27.11.2020 19:35 ---Abend Snooze,

tut mir leid, dass sich das für Dich zu einer neverending Story zu entwickeln scheint.

--- End quote ---
Es in der Tat etwas nervig, vlt. sogar mittlerweile etwas unseriös. Nachdem der DH den Gang vor das VwG letztlich gescheut hat (wurde eingestellt), indem er dann nach nunmehr 3 1/2 Jahren doch die Laufbahnbefähigung anerkannt hat, wird mir regelmäßig aufgezeigt, dass Art 20 eine eher untergeordnete Rolle in der Verwaltung spielt. Sei es drum...   

--- Zitat von: 2strong am 27.11.2020 19:35 --- Zunächst einmal ist Dein Anerkennungsbescheid rechtsfehlerhaft, denn die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine in Deinem Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Dir wurde dagegen die Befähigung für eine Laufbahngruppe anerkannt. Eine solche Anerkennung sieht die BLV jedoch nicht vor. Deine oberste Dienstbehörde hat das zu berichtigen.

--- End quote ---
Der Anerkennungsbescheid wurde korrigiert und eine in § 6 BLV benannte Laufbahn zuerkannt, allerdings ohne eine Fachrichtung! Dies wäre mMn auch nicht erforderlich, oder? Die Befähigung gilt mE doch für die ganze Laufbahn (Stichwort: Unteilbarkeit der LBef)?

2strong:
§ 6 BLV benennt doch die Fachrichtungen. Die Befähigung ist also z. B. für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes anzuerkennen. Dazu gibt es in der VV BLV sogar Muster. Das kann man eigentlich ohne Vorsatz gar nicht falsch machen.

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