Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
AndreasG:
--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 09:34 ---"Von daher finde ich die Meinung "erst wenn das Zeugnis vorliegt können wir in der eigentlichen Stufe eingruppieren" ... nunja... extrem unflexibel."
Das mag sein. Du kannst mir aber gerne eine Lösung ohne den sonstigen Beschäftigten nennen.
--- End quote ---
Vorlage der gesiegelten Leistungsnachweise durch den Bewerber + Blick in die Prüfungsordnung der Hochschule durch die Personalabteilung.
Fragmon:
Nur weil das Dokument gesiegelt ist, ist es kein Abschlusszeugnis. Ich habe auch mal wahllos eine PO angeschaut:
§ 24 Zeugnis, Masterurkunde und Diploma Supplement
(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält der Student innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis enthält den Namen, das Geburtsdatum
sowie den Geburtsort des Studenten und bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang. Es weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen und die erreichten ECTS-Leistungspunkte aus. Angerechnete Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte sind entsprechend § 18 Absatz 7 zu kennzeichnen. Das Zeugnis enthält außerdem die in der Masterarbeit und ihrer Verteidigung erzielten Notenpunkte und Noten sowie die Themen der Projektarbeit und der Masterarbeit. Das Zeugnis weist den erreichten ECTS-Grad, die im jeweiligen Absolventenjahrgang ermittelte Platznummer und den arithmetischen Mittelwert der Notenpunkte des Absolventenjahrgangs aus. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und trägt das Datum des Tages, an dem die Gesamtnote der Masterprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde.
(4) Mit dem Zeugnis und dem Diploma Supplement wird eine Urkunde über die Verleihung des Mastergrades (Masterurkunde) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Die Masterurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel versehen.
Eine gesiegelte Leistungsübersicht die von einem Mitarbeiter des PA erstellt und eventuell ohne Unterschrift gedruckt wurde erfüllt m.E. nach nicht die Anforderungen.
AndreasG:
Natürlich erfüllen Leistungsnachweise nicht die Vorraussetzung eines Zeugnisses.
Aber ein Zeugnis wird ausgestellt (genauer muss ausgestellt werden) sofern die Voraussetzungen die die Prüfungsordnung dafür stellt erfüllt werden.
Kann ein Bewerber nachweisen dass er die Voraussetzung für die Erteilung des Abschlusszeugnisses erfüllt, dann ist das fehlende Zeugnis nur eine reine Formalität die in meinen Augen definitiv keinen Gehaltsabschlag rechtfertigt.
Spid:
Das tarifliche Merkmal ist nicht „wer ein Zeugnis über ein wissenschaftliches Hochschulstudium vorlegen kann“.
Fragmon:
Dessen bin ich mir bewusst. Ich kann mittlerweile auch den Standpunkt vertreten, dass ein Leistungsnachweis über alle abgeschlossenen Prüfungen als Erfüllung gelten kann. Aber dafür muss dann auch die Masterarbeit bereits bewertet sein.
Ein anderer Fall, der nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, ist, wenn die Masterarbeit abgegeben, aber noch nicht bewertet wurde.
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