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Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG

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AndreasG:

--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 10:10 ---Dessen bin ich mir bewusst. Ich kann mittlerweile auch den Standpunkt vertreten, dass ein Leistungsnachweis über alle abgeschlossenen Prüfungen als Erfüllung gelten kann. Aber dafür muss dann auch die Masterarbeit bereits bewertet sein.

Ein anderer Fall, der nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, ist, wenn die Masterarbeit abgegeben, aber noch nicht bewertet wurde.

--- End quote ---

Definitiv. Denn wenn die Masterarbeit nur abgegeben ist ist die Prüfungsleistung noch nicht nachweislich erbracht.

Sobald aber alle Nachweise vorliegen finde ich die Vorgehensweise, den Bewerber nur weil das Zeugnis noch nicht ausgestellt wurde mit einem geringeren Gehalt zu entlohnen sehr grenzwertig.

Und natürlich macht es für die Personalabteilung mehr Arbeit die Leistungsnachweise und die Prüfungsordnung zu sichten als nur einen Blick auf die Abschlussurkunde zu werfen.

Aber wir reden hier auch nicht über eine Zusatzbelastung die man nicht von den Mitarbeitern der PA verlangen könnte...

Spid:
Durchaus. Der weitaus häufigere Fall ist, daß die Hochschule das Zeugnis zwar fertig hat, es aber erst in einer Zeremonie übergeben oder danach abholen lassen möchte. Ich habe seiner Magnifizenz seinerzeit geschrieben, ob ich seinem peinlichen Geltungsdrang im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes abhelfen lassen solle oder ob er einsichtig sei und die Verwaltung anwiese, mir mein Zeugnis unverzüglich auszuhändigen. Er hat sich innerhalb der gesetzten Frist für letzteres entschieden.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 08:32 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 17.11.2020 07:32 ---
--- Zitat von: Fragmon am 16.11.2020 22:52 ---Nein, aber wenn jemand nachweislich HS Absolvent ohne einschlägige Berufserfahrung ist und demnach in die Stufe 1 kommen sollte und dann aufgrund dieser Regelung nach zwei Monaten in Stufe 2 aufsteigt, ist das befremdlich und sorgt, bei auf Finanzen schauende öffentliche Arbeitgeber, dafür, dass man wartet bis man direkt in die E13 eingruppieren kann ohne die Zwangshöherstufung.

Oder sprichst du die Eingruppierung als sonstigen Beschäftigten, für die Zeit bis zum Studium, an?

Edit: ja nach erneutem lesen deiner Nachricht trifft zweiteres zu.

--- End quote ---
Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)

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Was willst damit sagen? Leider ist das kein konstruktiver Kommentar

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Was ich damit sagen will, ist, dass für mich der Mitarbeiter der nur noch auf diese Formalie der Urkundenaushändigung wartet ganz klar in der EG 13 als sB eingruppiert IST.
Und die Eingruppierung in der EG12 mEn eine falsche ist.
Aber wenn der AG es so machen will, dann soll er entweder 1 Monat auf den MA warten oder nach einem Monat HG machen inkl. Stufen Aufschlag.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 10:10 ---Ein anderer Fall, der nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, ist, wenn die Masterarbeit abgegeben, aber noch nicht bewertet wurde.

--- End quote ---
In meinem persönlichen Fall wurde die Diplomarbeit abgegeben, am folgenden Tag vom Professor eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass der Diplomand bestanden hat, Note aber noch nicht feststeht und am Tag 4 der Diplomand seinen AV unterzeichnet hat.
Geht doch!

Fragmon:
Das stimmt. Es ist die Frage, ob ein Arbeitsgericht genauso denkt, wann die tarifliche Voraussetzung erfüllt ist, wenn in der Prüfungsordnung keine Angaben getroffen werden, wann das Studium beendet ist sondern einzig die Formulierung enthalten ist, dass das Masterstudium mit Aushändigung des  Zeugnisses beendet ist // nach Ableistungen aller Prüfungen ein Zeugnis zu erstellen ist.

Vermutlich wird es das so ähnlich auslegen.

Alternative man löst den Vertrag (E12) auf und schließt einen neuen Arbeitsvertrag (E13).

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