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Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG

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AndreasG:
Die Lösung mit der vorsätzlich falschen Eingruppierung die nach Zeugnisvorlage rückwirkend korrigiert wird halte ich für am elegantesten.

Denn dadurch sind eigentlich beide Seiten berücksichtigt.

Solange das Hochschulzeugnis nicht voliegt muss noch nicht das "Akademikergehalt" bezahlt werden und trotzdem verliert der Bewerber kein Geld nur weil das Prüfungsamt nicht aus den Puschen kommt.

Denn wenn in einer Abteilung zwei frische Hochschulabsolventen anfangen, einer hat das Zeugnis schon ausgestellt bekommen und einer nicht, bringen beide das gleiche Vorwissen mit und erledigen die gleiche Arbeit.

Einen davon nun finanziell schlechter zu stellen wäre nicht angemessen.

Genau so unangemessen wäre es aber wenn 1 Monat später die Urkunde da ist und einer wird "Höhergruppiert" und ist nach einem Monat in Stufe 2 während sein Kollege in Stufe 1 verweilt.

Bastel:

--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 11:45 ---
--- Zitat von: Spid am 17.11.2020 11:42 ---Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

--- End quote ---

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Es gibt im TV-L keine E9.
Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

--- End quote ---

Fragmon:

--- Zitat von: Bastel am 17.11.2020 12:13 ---
--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 11:45 ---
--- Zitat von: Spid am 17.11.2020 11:42 ---Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

--- End quote ---

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Es gibt im TV-L keine E9.
Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

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--- End quote ---

Das ist dein Beitrag zum Thema? Du bist dir hoffentlich bewusst, dass ich davon gesprochen habe, welche Gedanken man sich vermutlich bei der Erstellung dieser Regelung gemacht hat (Erstellung des TV-L). Ich muss dich demnach enttäuschen und dir sagen, dass es zu diesem Zeitpunkt noch eine E9 gab.

Bringe also dein Korinthenwissen in einem anderen Thread ein.

Spid:

--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 11:45 ---
--- Zitat von: Spid am 17.11.2020 11:42 ---Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

--- End quote ---

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

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Die Stufen der Entgelttabelle bilden ja keine Erfahrung ab, sondern lediglich den Willen der AG, zunächst beträchtliche Gehaltsteile vorzuenthalten, sowie das Unvermögen der Gewerkschaften, diesem Willen etwas entgegenzusetzen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 11:43 ---Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.

--- End quote ---
Und? Was will der PR und was will der AG?
Ich denke beide wollen, dass der MA schnellstmöglich eingestellt wird, beide wollen dass er sein korrekte Entgelt bekommt, was AG und evtl. PR nicht wollen, ist, dass er nach einem Monat in Stufe 2 kommt.

Also: Was hindert euch als daran denjenigen korrekt in der EG13 einzugruppieren.
Entweder sofort, weil man ihn als sB ansieht.

Oder nachdem er nachweist, das er tatsächlich erfolgreich sein Studium beendet hat und man somit rückwirkend den Eingruppierungsirrtum erkennt und ihn seit Einstellung als sB ansieht und mit Urkunde dann als "normaler" E13 oder weiterhin als sB.


--- Zitat von: WasDennNun am 17.11.2020 07:32 ---Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)

--- End quote ---
Jetzt verstanden was ich mit dem Ironischen Kommentar sagen will?


Oder ist bei euch im PR/AG Beamtenhirnkalkriesel, die nicht wollen das jemand sB sein kann ??

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