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Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG

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Lars73:
Die Folge wäre, dass es als Höhergruppierung zu bewerten wäre und damit Stufe 2. So zumindest in einen Aufsatz von einer Richterin am BAG angedeutet.

Bastel:

--- Zitat von: Fragmon am 17.11.2020 11:17 ---
--- Zitat von: Spid am 17.11.2020 11:15 ---Das funktioniert ja nur, wenn man eine zumindest kurze rechtliche Unterbrechung einbaut, ansonsten ist es rechtsmißbräuchlich.

--- End quote ---

Zählt eine juristische Sekunde als kurze Unterbrechung ;-)

--- End quote ---

Warum willst du auf Teufel komm raus, dem Mitarbeiter nicht die Stufe 2 gönnen?

Spid:
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Fragmon:
Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.

Fragmon:

--- Zitat von: Spid am 17.11.2020 11:42 ---Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

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Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

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