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Warten mit Verbeamtung? gD/hD
HerrKaeseberg:
Guten Tag zusammen,
ich befinde mich aktuell in folgender Situation:
* Einstellung bei Bundesoberbehörde zum 01.06.2020
* Eingruppiert in TVöD Bund 10/5
* Berufserfahrung: 6 Jahre im ÖD bzw. teilweise "nur" an TVöD angelehnt
* voraussichtlich Anfang 2022 werde ich einen berufsbegleitenden Master abgeschlossen haben
Meine Frage ist nun: Soll ich möglichst schnell, also noch vor Beendigung des Studiums, eine Verbeamtung anstreben oder lieber warten bis ich nach erfolgreichem Abschluss des Masters zunächst eine Referntenstelle "erhalte"? Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass eine Referentenstelle kurzfristig nach Beendigung des Studiums verfügbar ist und ich mich in entsprechenden Verfahren gegen Mitbewerber durchsetze.
Mit dem TVöD Bunde kenne ich mich mittlerweile hinreichend "gut" aus, beim Thema "Beamte" bin ich aktuell noch ein wenig überfragt. Ich gehe beispielsweise davon aus, dass ich bei einer Verbeamtung im hD in der Erfahrungsstufe 2 starte, da mir nur der Master-Abschluss mit zwei Jahren Erfahrung angerechnet wird. Wäre das anders, wenn ich zunächst im gD verbeamtet werde? Hier kann zwar noch nicht der Masterabschluss, aber ggf. die Berufserfahrung berücksichtigt werden?
Falls wichtige Angaben für die Beantwortung fehlen sollten, reiche ich die natürlich gerne nach. :)
Gruß
Kaeseberg
Organisator:
--- Zitat von: HerrKaeseberg am 20.11.2020 15:19 ---Meine Frage ist nun: Soll ich möglichst schnell, also noch vor Beendigung des Studiums, eine Verbeamtung anstreben oder lieber warten bis ich nach erfolgreichem Abschluss des Masters zunächst eine Referntenstelle "erhalte"? Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass eine Referentenstelle kurzfristig nach Beendigung des Studiums verfügbar ist und ich mich in entsprechenden Verfahren gegen Mitbewerber durchsetze.
--- End quote ---
Da kommt es auf die Behörde an. Rein rechtlich gibt es da kaum Unterschiede, sowohl als Beamter gD kann man hD-Tätigkeiten übernehmen und dadurch nach drei Jahren den Laufbahnwechsel vollziehen. Oder als Tarifbeschäftigter E 13-Tätigkeiten übernehmen und dadurch die Laufbahnbefähigung erlangen.
Je nach Behörde gibt es da aber ganz unterschiedliche Meinungen:
- wird überhaupt verbeamtet
- wird ein Laufbahnwechsel zugelassen / gefördert
- Nach welcher Zeit werden Tarifbeschäftigte im hD verbeamtet usw.
Demnach kann man dir keine allgemeingültige Antwort geben, welcher Weg mit Master der beste in den höheren Dienst ist, da die Behörden sich völlig unterschiedlich dazu stellen.
Meine Empfehlung wäre es, vielleicht in einem Personalentwicklungsgespräch, herauszufinden, wie denn so in deiner Behörde der übliche Weg ist. Oder mal vertrauensvoll bei den Kollegen nachzufragen, wie das so in der Vergangenheit war.
Asperatus:
Die Frage ist, ob du eine möglichst schnelle Verbeamtung möchtest oder ein möglichst hohes Gehalt? Worauf kommt es an? Es sind verschiedenen Faktoren zu bedenken:
- Näherst du dich evtl. bereits einer Altersgrenze für die Verbeamtung?
- In Stufe 5 sind offensichtlich nicht nur die Zeiten von 6 Jahren öD bzw. angelehnt berücksichtigt worden?
Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten bei einer Verbeamtung im gD empfehle ich einen Blick in § 28 BBesG und die dazugehörige BBesGVwV, die umfangreiche Angaben zu diesem Paragraphen enthält. Es kommt hierbei darauf an, ob die hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig sind. Das musst du anhand deiner persönlichen Erwerbsbiographie und mit Blick auf die genannten Normen selbst beantworten.
Solltest du zunächst im gD verbeamtet werden, könntest du entweder einen Aufstieg nach § 24 BLV anstreben.
Ob eine Verbeamtung im gD im Vergleich zur Tarifbeschäftigung nach TVöD Bund E10 Stufe 5 finanziell attraktiv ist, hängt von den berücksichtigungsfähigen Zeiten und der damit ergebenen Erfahrungsstufe, aber auch mit Familienstand und der Zahl der Kinder zusammen, weil davon der Familienzuschlag abhängt.
HerrKaeseberg:
Vielen Dank für eure Antworten!
@Organisator
Das Gespräch mit der Personalentwicklung und "erfahreneren" Kollegen suche ich auf jeden Fall, wollte mich aber etwas vorbereiten.
Verbeamtungen sind nach einem Jahr möglich. Bezüglich des Laufbahnwechsels muss ich mich nochmal erkundigen. Das kommt nach meinen bisherigen Beobachtungen relativ selten vor.
@Asperatus:
Meine Planung ist die Behörde nicht mehr zu verlassen und hier "alt zu werden". Demnach strebe ich eine mittel- bis langfristige Optimierung des Gehalts an, wenn man das so ausdrücken will. Wenn es kurzfristig durch die Verbeamtung weniger ist, dann ist das eben so. Ich bin 34 Jahre alt.
Die Stufe 5 habe ich durch vorzeitige Sprünge in den Stufen 3 und 4 beim vorherigen bzw. jetzigen Arbeitgeber erreicht (Mitnahme der Erfahrung innerhalb der Stufe und Verhandlung beim Bewerbungsbespräch). Es sind auch nicht exakt 6 Jahre Erfahrung, sondern 6 Jahre und mittlerweile schon 8 Monate. Okay, dann fast 7 Jahre bereits. :-)
Mal eine konkrete Frage zu den Erfahrungsstufen: Wenn ich im gD verbeamtet werde, sagen wir mal mit Erfahrungsstufe 3, behalte ich diese Stufe dann beim späteren Aufstieg in den hD?
Ich bin verheiratet, keine Kinder (auch keine in Planung).
Asperatus:
--- Zitat von: HerrKaeseberg am 20.11.2020 21:33 ---Mal eine konkrete Frage zu den Erfahrungsstufen: Wenn ich im gD verbeamtet werde, sagen wir mal mit Erfahrungsstufe 3, behalte ich diese Stufe dann beim späteren Aufstieg in den hD?
--- End quote ---
"Keine Stufenfestsetzung findet statt beim Aufstieg nach § 35 BLV bzw. nach § 54 Absatz 1 BLV i. V. m. §§ 33 bis 33b BLV a.F, bei Zulassung zu einer höheren Laufbahn nach den §§ 24 und 27 BLV bzw. nach § 54 Absatz 3 BLV i.V.m. § 5a BLV a.F." (vgl. Tz. 27.2.1 BBesGVwV).
Kurz gesagt, ja, du behälst die Stufe. Daher könnte es, mit Blick auf die Stufe, sinnvoll sein, sich zuerst im gD verbeamten zu lassen, weil dort ggf. mehr berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden können. Gleichwertige Tätigkeiten sind anzuerkennen. Diese Kriterium dürfte bei der Verbeamtung im gD leichter zu erfüllen sein als im hD. Es können jedoch auch förderliche Tätigkeiten anerkannt werden, also z. B. Tätigkeiten vergleichbar gD für eine Verbeamtung im hD. Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Stelle. Näheres dazu siehe Tz. 28.2 BBesGVwV.
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