Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?

(1/5) > >>

Calibra5:
Hallo zusammen,

ich habe eine spezielle Frage zur Eingruppierung. Aktuell bin ich in der EG10 Stufe 4 Jahr 2,  soll im Sommer 2021 in die EG 11 höhergruppiert werden. Durch die Mitnahme der Stufe würde ich dann in die EG 11 Stufe 4 kommen, hätte allerdings in der EG 10 Stufe 4 schon fast 3 Jahre voll. Nach 4 Jahren Stufe 4 kommt man ja bekanntlich in Stufe 5.

Natürlich möchte ich nicht, dass die Stufenlaufzeit der EG 11 Stufe 4 von Tag 1 beginnt, da ich bereits 2022 in der EG 10 in die Stufe 5 kommen würde. Gibt es da in irgendeiner Form eine Idee?

Z.B. Höhergruppierung 2021, die Umsetzung allerdings erst in 2022 wenn ich dann in die EG 10 Stufe 5 käme und somit dann in die EG 11 Stufe 5? Ich habe mir das ausgerechnet, eine Höhergruppierung in 2021 wäre für mich alles andere als vorteilhaft.

Habt ihr vielleicht Ideen?

Die Masterlösung wäre vielleicht: Den neuen Aufgabenbereich der EG 11 annehmen, weiterhin in der 10 Stufe 4 bleiben, bis 2022 warten und dann die Höhergruppierung vollziehen. Vielleicht besteht ja die Möglichkeit, zwischenzeitlich eine Zulage für die Dauer bis 2022 zu erhalten? Oder einfach abwarten

Viele Grüße

Kaiser80:
Man könnte vereinbaren:
1. Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; vgl. §14
2. Stufenlaufzeitverkürzung; vgl. §17 Abs. 2
3. U.U. Führung auf Probe/Zeit; vgl. §32


Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.

Kaiser80:

--- Zitat von: Spid am 25.11.2020 07:07 ---Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.

--- End quote ---
Oh, dann sorry für den fehlerhaften Hinweis.

Calibra5:
Vielen lieben Dank für den Hinweis!

-> Verkürzung der Stufenlaufzeit wird bei uns im Rahmen des Ermessens generell nicht gemacht.

-> Führung auf Probe wäre daher ein denkbarer Weg, allerdings stellt sich dann die Frage, ob man dann im Rahmen der "Probezeit" einen Antrag auf Zulage stellen kann? Sprich auf EG 11 Stufe 4, die "Probezeit" bis 2022 vereinbaren und bei Ablauf der Probezeit eine Höhergruppierung in die EG 11 Stufe 5?

Danke für die Hilfe, der Unterschied von EG 10 4 zu EG 11 5 ist ja nicht gerade wenig.....

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version