Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Jahressonderzahlung bei Wechsel zwei Teilzeit auf eine Vollzeitstelle
Spid:
Ich habe doch dargelegt, daß es sich nur um ein Arbeitsverhältnis handelte.
JannikW:
Naja theoretisch schon ja. Aber ich dachte dies wäre nur relevant falls man klagen würde oder ähnliches.
Was wäre denn nun die Konsequenz aus deiner Darlegung für ein AV mit zwei unterschiedlichen Entgeltgruppen? Bilden wir jetzt einen Mittelwert? :o
Praktisch behandeln es schliesslich sowohl AG als auch ZBB als zwei AV, wobei die ZBB evtl nicht, denn die Abrechnung erfolgt ja auf einer A4 Seite.
Spid:
Die tariflichen Regelungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis und formen so die Realität.
Es wäre zu prüfen, welche Eingruppierung sich bei der Gesamttätigkeit ergeben hat.
JannikW:
Interessant,
vllt ist auch relevant das beide AV aus Drittmitteln gezahlt wurden, die in ihrer Höhe begrenzt sind?
Es wäre ja kaum sinnvoll die anspruchsvollere Tätigkeit herunterzustufen.
Jedoch könnte ja die vom Tätikeitsfeld geringer eingestufte Tätigkeit aufgrund der Begrenzung durch die Drittmittel ja nur durch Haushaltsmittel bei evtl. höherer Einstufung gedeckt werden.
Dies wird ja im Arbeitsvertrag bereits ausgeschlossen bzw. geschrieben, dass die Vergütung auf die entsprechende Vorhandenheit der Drittmittel begrenzt ist.
Spid:
Die Verfügbarkeit von Mitteln berührt weder die Eingruppierung noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
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