Autor Thema: AVR § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge  (Read 3290 times)

Elocin

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Hallo,

mich intressiert ganz sehr der § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge des AVR...
Mir ist aufgefallen, dass dieser regional unterschiedlich gehandhabt wird! Im AVR MV gibt es dort einen Zusatz, nämlich, dass in einer Dienstvereinbarung ein anderer Zahltag festgelegt werden kann.

Irgendwie will mir das nicht recht einleuchten  :-[ ich hab im AVR Sachsen geschaut... und noch viele andere. Dort ist nie die Rede davon, dass durch eine DIENSTVEREINBARUNG ein anderer Zahltag festgelegt werden darf, aber in MV... gilt hier nicht eigentlich dass Günstigkeitsprinzip des Arbeitnehmers?

Danke LG

Spid

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Antw:AVR § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge
« Antwort #1 am: 26.11.2020 22:26 »
Welche beiden Normen sollten denn kollidieren, als daß eine solche Normenkollision durch die genannte Kollisionsregel aufzulösen wäre?

Elocin

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Antw:AVR § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge
« Antwort #2 am: 26.11.2020 22:35 »
Das meine ich...

Mein Verständnis sagt mir da stimmt was nicht...

Eigentlich kollidiert der AVR MV mit seiner eigenen Dienstvereinbarung! AVR sagt Zahlung zum 15. Dienstvereinbarung sagt zum 20.

1. Ist es mir rätselhaft, dass soetwas überhaupt in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden darf...
2. Finde ich es eine Benachteiligung der Mitarbeiter

Spid

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Antw:AVR § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge
« Antwort #3 am: 26.11.2020 22:44 »
Inwiefern läge eine Normenkollision vor, wenn die AVR MV eine explizite Öffnungsklausel für eine Dienstvereinbarung des genannten Inhalts enthalten?

Elocin

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Antw:AVR § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge
« Antwort #4 am: 27.11.2020 08:26 »
Tut mir leid... ich stehe anscheinend auf dem Schlauch oder mein Fahrstuhl fährt heute nicht hoch...

Hab ich doch schon geschrieben  :-\

TV-Ler

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Antw:AVR § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge
« Antwort #5 am: 27.11.2020 08:28 »
Tut mir leid... ich stehe anscheinend auf dem Schlauch oder mein Fahrstuhl fährt heute nicht hoch...

Hab ich doch schon geschrieben  :-\
Wo ist dein (Verständnis)Problem?
§ 21a legt fest, das die Bezüge zum 15. zu zahlen sind, eröffnet aber gleichzeitig die Möglichkeit dies in einer Dienstvereinbarung abweichend zu regeln. Punkt.

Elocin

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Antw:AVR § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge
« Antwort #6 am: 27.11.2020 08:47 »
Vielen dank für die Hilfe ...