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Anwendung von §31 Führung auf Probe

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WilliWinzig:
Hallo,

aktuell werde ich als unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Führungsaufgaben nach EG14 bezahlt. Mein vorgesetzter Professor will mir nun eine Gruppenleiterposition mit entsprechenden Aufgaben übertragen (Weisungsbefugnis, Verantwortlichkeit für Laborflächen, Übertragung von Unternehmerpflichten, etc.). Meinem Wunsch, dass dies sich auch in der Bezahlung bemerkbar machen sollte, befürwortet der Professor. Allerdings gibt es da noch eine eigenwillige Personalabteilung. Meine Idee wäre, §31 TVÖD (Führung auf Probe) anzuwenden. Für eine Probezeit von bis zu 2 Jahren wird eine Zulage (Differenz zu EG15) bezahlt und nach Bewährung die Führungsfunktion auf Dauer übertragen.

Meine Fragen dazu:
1. Ist dieses Vorgehen strategisch sinnvoll – oder gibt es bessere Vorschläge?
2. Besteht die Gefahr, dass nach der Probezeit die Personalabteilung berechtigter Weise der Auffassung sein könnte, dass (bei unverändertem Zuschnitt) die nun auf Dauer zu übertragende Führungsfunktion in EG14 einzugruppieren wäre und ich damit nur für 2 Jahre eine Zulage erhielte. (Die EG 13, 14 und 15 sind ja nur relativ schwach differenziert.) – Oder ist mit §31 nicht dem Sinn nach automatisch verbunden, dass bei Bewährung und dauerhafter Übertragung der Führungsposition die frühere Zulage verstetigt wird durch eine entsprechende Höhergruppierung (hier nach EG 15)?

Dank & Gruß

Spid:
Was soll denn das strategische Ziel sein? Und ist die Führungstätigkeit nun eine, die die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt? Wo gibt es bei kommunalen AG denn Professoren?

Lars73:
Sind es denn Aufgaben nach E15? Das wäre ja die Voraussetzung dafür. Wenn es Aufgaben nach E15 sind und die Aufgaben nach Führung auf Probe dauerhaft übertragen werden, führen diese zur Eingruppierung in E15.

WilliWinzig:
Zu den Fragen: Das strategische Ziel ist (logischerweise) dauerhaft das höhere Entgelt nach E15 zu erhalten (sei es nun als Zulage zu E14, oder durch Höhergruppierung). Wie die Führungstätigkeit formal (und nach Nasenfaktor) einzugruppieren ist, interessiert mich erstmal nicht. Da ich jetzt schon nach E14 bezahlt werde, besteht für mich ohne spätere Eingruppierung nach E15 (oder entsprechender Zulage) kein Reiz, mir den Stress, der mit der Führungsaufgabe verbunden ist, anzutun.

Meine Frage zielt aber in eine andere Richtung: Nach §31 erhält man in der Probezeit schon allein durch Weisungsbefugnis für nur einen Mitarbeiter die Zulage (hier Differenz zu E15). Wenn diese dann nach Bewährung und Dauerübertragung wieder wegfällt und - trotz Führungsaufgabe - wie zuvor nach E14 bezahlt würde, wäre das doch eine Lücke im §31. Was macht es Sinn, für 2 Jahre eine Zulage zu bekommen und nach Bewährung und Dauerübertragung der Führungsfunktion wieder zur alten Bezahlung zurückzufallen (E14 ohne Zulage)?
 

Spid:
Es kommt ausschließlich auf die Eingruppierung an - ob Dich das interessiert oder nicht, ist völlig unbeachtlich. Mithin sind Überlegungen obsolet, sofern die Führungstätigkeit nicht die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Da eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung regelmäßig durch das Direktionsrecht des AG gedeckt ist, bedürfte es ohnehin nicht Deines Einverständnisses, wenn die Führungstätigkeit zur selben Eingruppierung wie bisher führte.

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