Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Anwendung von §31 Führung auf Probe
Organisator:
Vielleicht nochmal einfacher ausgedrückt:
Eine Führung auf Probe (und damit verbundene Zulage) kommt überhaupt erst in Betracht, wenn die neue Tätigkeit höher bewertet ist. Daher wäre als erstes zu prüfen, wie die neue Tätigkeit eingruppiert ist.
Erst wenn in deinem konkreten Fall die neue Tätigkeit nach E 15 bewertet ist, macht die Führung auf Probe überhaupt Sinn.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 03.12.2020 14:16 ---An der Frage ist überhaupt nichts speziell, sie ist völlig banal. Zwischen kennen und vor allem auswendig kennen einerseits und verstehen andererseits liegen offenkundig Welten. Die Kommentarstelle führt lediglich aus, in welchen Fällen Führung auf Probe überhaupt in Betracht kommt. Die Zulage erfolgt zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung im Wege einer Höhergruppierung ergäbe, siehe §31 Abs. 3 Satz 2 TVÖD. Es kommtmithin - wie mehrfach dargelegt - darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt - ansonsten ist es sowohl mit der Zulage als auch der Höhergruppierung Essig.
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--- Zitat von: WilliWinzig am 03.12.2020 14:02 ---
--- Zitat von: Spid am 03.12.2020 12:46 ---Wie bereits in aller Deutlichkeit ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Die Prämisse, es gäbe eine Zulage "nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person" ist schlicht und ergreifend Unfug und zeugt entweder von einem völlig unzureichenden Verständnis der tariflcihen Norm - oder man hat sie nicht gelesen.
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Selbstredend kenne ich §31 inzwischen auswendig und diverse Kommentierungen dazu. Nach Dörring, Kutzki gilt für die Anwendung von §31, also der Führung auf Probe: "Der Tarifvertrag fordert nur allgemein das Vorliegen von Weisungsbefugnis. Nicht geregelt ist, ob die Weisungsbefugnis gegenüber einer bestimmten Anzahl von Personen vorliegen muss. Demnach ist davon auszugehen, dass es genügt, wenn die Weisungsbefugnis auch nur gegenüber einer Person besteht." (Zitat)
Lass es gut sein, ich sehe schon, dass ihr mich mit meiner zugegebenen speziellen Frage nicht weiter bringt...
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Du verkennst, dass es aber nicht reicht einen oder fünf <EG12 "zu führen" um von einer EG14 zu einer Tätigkeit der EG15 zukommen.
Diese Art der Führung, könnte dein AG dir jederzeit übertragen, weil nicht eingruppierungsrelevant.
Und wäre damit nicht eine Führungsposition im §31 Sinne:
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
Und EG15 wäre doch erst das hier:
3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
WilliWinzig:
--- Zitat von: Spid am 03.12.2020 14:16 ---An der Frage ist überhaupt nichts speziell, sie ist völlig banal. Zwischen kennen und vor allem auswendig kennen einerseits und verstehen andererseits liegen offenkundig Welten. Die Kommentarstelle führt lediglich aus, in welchen Fällen Führung auf Probe überhaupt in Betracht kommt. Die Zulage erfolgt zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung im Wege einer Höhergruppierung ergäbe, siehe §31 Abs. 3 Satz 2 TVÖD. Es kommtmithin - wie mehrfach dargelegt - darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt - ansonsten ist es sowohl mit der Zulage als auch der Höhergruppierung Essig.
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OK, da kommt man der Sache näher. §31 Abs. 3 Satz 2 ist, nach meiner Lesart (und die mag ja falsch sein, deswegen bin ich hier), nur eine Rechenvorschrift, für die Höhe einer Zulage. - Zunächst unabhängig davon, ob die Tätigkeitsmerkmale für E15 dann später (nach Bewährung und dauerhafter Übertragung) erfüllt sind.
--- Zitat von: Organisator am 03.12.2020 14:43 ---Vielleicht nochmal einfacher ausgedrückt:
Eine Führung auf Probe (und damit verbundene Zulage) kommt überhaupt erst in Betracht, wenn die neue Tätigkeit höher bewertet ist. Daher wäre als erstes zu prüfen, wie die neue Tätigkeit eingruppiert ist.
Erst wenn in deinem konkreten Fall die neue Tätigkeit nach E 15 bewertet ist, macht die Führung auf Probe überhaupt Sinn.
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OK, wenn das so stimmt, ist die Sache klar...
--- Zitat von: WasDennNun am 03.12.2020 16:23 ---Und EG15 wäre doch erst das hier:
3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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oder eben:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
Beides würde ich persönlich spätestens nach Übernahme der Gruppenleitung, Verantwortlichkeit für Laborflächen und Übertragung von Unternehmerpflichten - zusätzlich zur bisherigen Leitung von Projekten - als erfüllt ansehen; aber da wird die Personalabteilung allein schon aufgrund des Gehaltsgefüges anderer Meinung sein.
OK. Dann die Zusatzfrage: Gibt es andere monetäre Möglichkeiten (einschlägige Zulagen, etc.) die die Übernahme der Führungstätigkeit honorieren könnten (NS: Stufe 6 habe ich schon ewig)? - Ansonsten wäre meine Motivation, diese im Rahmen des Direktionsrechts übernehmen zu müssen, "relativiert" (um es mal positiv auszudrücken)...
Spid:
Die Norm verweist doch explizit auf die Höhergruppierung - und wie sollte sich die höhere Entgeltgruppe sonst ergeben? Immer E15 - auch für Führungstätigkeiten der E10?
Sowohl das Gehaltsgefüge als auch die Rechtsmeinung des AG sind für die Eingruppierung unbeachtlich.
Nein, eine solche Zulage gibt es nicht. Je nach betrieblichem LOB-System ist aber darüber etwas möglich. Auf Deine Motivation zur Übernahme der Tätigkeit kommt es nicht an.
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