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Anwendung von §31 Führung auf Probe

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Lars73:
Die Weisungsbefugnis für einem Mitarbeiter begründet aus sich heraus nicht die E15. Ggf. braucht es für die Zuweisung anderer E14 Aufgaben (also ggf. die Gruppenleitung) grundsätzlich nicht deiner Zustimmung.

E14 beinhaltet ggf. Leistung von 3-4 Beschäftigte in der E13.

Es kommt also darauf an was die Gruppenleitung beinhaltet und dies ist dann mit den entsprechenden Vorgaben der Entgeltordnung abzugleichen.


WilliWinzig:

--- Zitat von: WilliWinzig am 03.12.2020 11:11 ---Meine Frage zielt aber in eine andere Richtung: Nach §31 erhält man in der Probezeit schon allein durch Weisungsbefugnis für nur einen Mitarbeiter die Zulage (hier Differenz zu E15). Wenn diese dann nach Bewährung und Dauerübertragung wieder wegfällt und - trotz Führungsaufgabe - wie zuvor nach E14 bezahlt würde, wäre das doch eine Lücke im §31. Was macht es Sinn, für 2 Jahre eine Zulage zu bekommen und nach Bewährung und Dauerübertragung der Führungsfunktion wieder zur alten Bezahlung zurückzufallen (E14 ohne Zulage)?

--- End quote ---

Mich interessiert vor allem obige, zu §31 gestellte, Frage. Das wäre mein Ansatz. Hat man erstmal die Zulage zu E14 (und die gibt es nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person) wird man bei Bewährung und Dauerübertragung - in der Praxis - wohl kaum dann weniger Geld bekommen als in der Probezeit.

Spid:
Wie bereits in aller Deutlichkeit ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Die Prämisse, es gäbe eine Zulage "nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person" ist schlicht und ergreifend Unfug und zeugt entweder von einem völlig unzureichenden Verständnis der tariflcihen Norm - oder man hat sie nicht gelesen.

WilliWinzig:

--- Zitat von: Spid am 03.12.2020 12:46 ---Wie bereits in aller Deutlichkeit ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Die Prämisse, es gäbe eine Zulage "nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person" ist schlicht und ergreifend Unfug und zeugt entweder von einem völlig unzureichenden Verständnis der tariflcihen Norm - oder man hat sie nicht gelesen.

--- End quote ---
Selbstredend kenne ich §31 inzwischen auswendig und diverse Kommentierungen dazu. Nach Dörring, Kutzki gilt für die Anwendung von §31, also der Führung auf Probe: "Der Tarifvertrag fordert nur allgemein das Vorliegen von Weisungsbefugnis. Nicht geregelt ist, ob die Weisungsbefugnis gegenüber einer bestimmten Anzahl von Personen vorliegen muss. Demnach ist davon auszugehen, dass es genügt, wenn die Weisungsbefugnis auch nur gegenüber einer Person besteht." (Zitat)

Lass es gut sein, ich sehe schon, dass ihr mich mit meiner zugegebenen speziellen Frage nicht weiter bringt...

Spid:
An der Frage ist überhaupt nichts speziell, sie ist völlig banal. Zwischen kennen und vor allem auswendig kennen einerseits und verstehen andererseits liegen offenkundig Welten. Die Kommentarstelle führt lediglich aus, in welchen Fällen Führung auf Probe überhaupt in Betracht kommt. Die Zulage erfolgt zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung im Wege einer Höhergruppierung ergäbe, siehe §31 Abs. 3 Satz 2 TVÖD. Es kommtmithin - wie mehrfach dargelegt - darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt - ansonsten ist es sowohl mit der Zulage als auch der Höhergruppierung Essig.

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