Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Abgeltung von Erholungsurlaub bei Vertragsende bzw. Kündigung seitens des AN

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Organisator:
kleiner Tipp - der Anspruch sollte auch geltend gemacht werden ;)

Spid:
Wozu? Entweder sie wird im Moment der Fälligkeit (Ende des Arbeitsverhältnisses) geleistet oder man kann direkt Lohnklage erheben. Warum die Mühe einer Geltendmachung auf sich nehmen?

Organisator:
Ist eine Frage des Umgangs mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber. Wenn er selber nicht auf die Idee der Auszahlung kommt weise ich ihn gerne drauf hin, bevor ich Klage erhebe. Ne kurze Mail macht mir auch weniger Arbeit.
Ist aber jedem selbst überlasse, wie er vorgehen möchte ;)

Spid:
Dann hat man ja wieder Mühe in Abhängigkeit von dessen Reaktion. Bei der von mir vorgeschlagenen Vorgehensweise heißt es aus den Augen aus dem Sinn.

jmueller:
Liebe alle,

das heißt also wenn der AN vergisst die Auszahlung geltend zu machen und der AG diesen nicht von sich aus auszahlt verfällt der Anspruch nach sechs Monaten, richtig.

Noch was anderes und zwar habe ich noch folgendes Urteil gefunden:

Aufgrund der Rechtsprechung, dass grundsätzlich nur der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage) abzugelten ist und der Urlaub in der tatsächlichen Höhe nur dann abzugelten ist, wenn der Tarifvertrag / Arbeitsvertrag nicht zwischen dem gesetzlichen Urlaub und dem freiwilligen Zusatzurlaub unterscheidet (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10), hat die Rechtsprechung zur Rechtslage im TVöD Folgendes geurteilt (BAG 22.01.2019 - 9 AZR 45/16):

"Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TVöD kein vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes, eigenständiges Verständnis über den Urlaubsbegriff zugrunde gelegt, kein vollständiges Erlöschen des tariflichen Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses angeordnet oder die Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs ausgeschlossen."

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die anderen Tarifverträge / Arbeitsvertragsrichtlinien des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, da diese § 26 TVöD entsprechende Regelungen zum Urlaubsrecht haben.

Das bedeutet doch das jetzt doch der Mindesturlaubsanspruch maßgeblich ist oder?

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