Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wann ist ein Änderungsvertrag wirklich erforderlich
Spid:
Und wozu bräuchte es dazu einen Änderungsvertrag? Die Rechtsfolge tritt ein durch die empfangsbedürtige einseitige Willenserklärung des TB, wenn man also die Auffassung vertritt, die schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages bedürfte einer Aktualisierung, bedarf es dazu ja eben gerade keiner Vereinbarung, sondern lediglich der Mitteilung "Aufgrund Ihrer einseitigen Willenserklärung vom tt.mm.jjjj ändert sich der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom tt.mm.jjjj wie folgt: §x streiche: Der Beschäftigte ist in Ey eingruppiert. setze: Der Beschäftigte ist in Ez eingruppiert."
Fragmon:
Wie gesagt wenn man sich an den Wortlaut hält. "Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben". Ein Mitteilungschreiben wäre eingruppierungsrechtlich vollkommen ausreichend. jedoch möchte die Organisation einen sauberen durchgeschrieben Arbeitsvertrag, damit in der Personalakte die Arbeitsvertragshistorie, den IST-Zustand abbildet und gleichzeitig die Regelung wörtliche umgesetzt wird und die aktuelle / neue Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag angegeben ist.
Spid:
Der tariflichen Regelung wäre mit der genannten Mitteilung Genüge getan.
Was passiert denn, wenn der TB sich berechtigterweise weigert, einen Änderungsvertrag zu schließen?
Fragmon:
Das ist noch nie vorgekommen und wenn, dann passiert natürlich nichts. Wie gesagt eingruppierungsrechtlich hat das keine Auswirkungen, man möchte es nur deklaratorisch in der Personalakte (in Auslegung des oben genannten §) aufnehmen.
Spid:
Den Wunsch nach Compliance habe ich verstanden. Er wird aber eben auch - wie ausgeführt - durch die o.g. Mitteilung erfüllt, die zudem ohne weitere Mitwirkung des AN auskommt.
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