Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung in 9b und Abschlag
Spid:
Inwiefern hätte ich Deine Definition des Abschlags angezweifelt?
Isie:
Ich habe den Grund für die Abschlagszahlung genannt, der darin besteht, eine frühere Gehaltszahlung/-nachzahlung zu bewirken, als es mit dem Bezügeabrechnungsverfahren möglich wäre. Diesen Grund hast du bestritten.
Spid:
Eben. Ich habe den Grund bestritten, nicht die Definition. Deine Entgegnung war mithin völlig ungeeignet. Der Grund liegt im Versagen des AG, die Zahlung beim Entstehen des Anspruchs zu leisten.
Isie:
Nein, du irrst dich. Der Grund für die Abschlagszahlung ist kein Versagen des Arbeitgebers, sondern im Gegenteil dessen Bemühen, trotz ungünstiger zahlungstechnischer Abläufe eine Zahlung zum Fälligkeitstermin zu bewirken. Wenn der Fälligkeitstermin bereits verstrichen ist, mag das im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, es kann aber auch im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegen, das hat aber nichts damit zu tun, ob die Zahlung per Bezügeabrechnungsverfahren oder per Abschlag erfolgt.
Spid:
Zahlungstechnische Abläufe liegen in der Verantwortung des AG. Sie sind jedenfalls dessen Versagen. Der Anspruch entstand hier zudem im April. Der AG hätte also bereits im April leisten müssen. Er hat also jedenfalls bereits dabei versagt und dieses Versagen ist der Grund für die Abschlagszahlung im Dezember.
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