Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Jahressonderzahlung und Corona Sonderzahlung bei Werkstudenten
Isie:
Ich habe nur wenig mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern zu tun und bei diesen wenigen Arbeitgebern war in den Arbeitsverträgen nicht generell die Anwendung
eines Tarifvertrages vereinbart. Bei den mir bekannten tarifgebundenen Arbeitgebern dagegen schon, soweit es sich bei den Beschäftigten nicht um spezielle Personenkreise handelt, wie z. B. studentische Hilfskräfte mit einer entsprechenden Tätigkeit an Hochschulen oder kurzfristig Beschäftigte.
Aber du warst schließlich derjenige, der die Prüfung des Geltungsbereichs des Tarifvertrages beim geschilderten Sachverhalt für überflüssig gehalten hat, sondern ausschließlich auf die beiderseitige Tarifbindung abgestellt hast.
Spid:
Die Prüfung des Geltungsbereiches ist ja auch obsolet, wenn keine beiderseitige Tarifbindung besteht. Entweder ist die Anwendung dann vereinbart, dann ist der Geltungsbereich unbeachtlich, weil auch mit Beschäftigten außerhalb des Geltungsbereichs eine solche vereinbart werden kann - oder sie ist nicht vereinbart, dann ist der Geltungsbereich auch egal.
Und ich kenne tarifgebundene AG, die mit nicht tarifgebundenen AN keine Gleichstellungsabrede oder Bezugnahmeklausel vereinbaren, und tarifungebundene AG, die stets Bezugnahmeklauseln vereinbaren.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version