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Jahressonderzahlung und Corona Sonderzahlung bei Werkstudenten

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Spid:
Der konkrete Sachverhalt Deiner Freundin ist eh durch: es liegt keine beiderseitige Tarifbindung vor und die Geltung des TVÖD ist nicht vereinbart worden, also besteht kein Anspruch. Hier geht es nur noch darum, daß im Sachverhalt keine Ausnahme vom Geltungsbereich vorliegt und was der AG hätte anders machen müssen, damit eine solche vorgelegen hätte.

Isie:
Wenn die Sachverhaltsschilderung umfassend war, lag eine Ausnahme vom Geltungsbereich des TVöD vor. Wenn der Sachverhalt nicht in dem für die Beurteilung der Kurzfristigkeit erforderlichen Umfang geschildert wurde, lässt sich aus der ersten Gehaltsmitteilung ersehen, ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit als erfüllt angesehen hat. In diesem Fall wurden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Spid:
Da die Geltung des TVÖD überhaupt nicht eröffnet war, ist auch die Ausnahme vom Geltungsbereich unbeachtlich - die seit der Verlängerung ohnehin nicht mehr vorliegt. Die Rechtsmeinung des AG ist für den Sachverhalt unbeachtlich.

Isie:
Da hast du wahrscheinlich recht, wenn es sich um einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber handelt. Viele tarifgebundene Arbeitgeber vereinbaren aber generell arbeitsvertraglich die Anwendung des Tarifvertrages für ihre Arbeitnehmer, und zwar unabhängig von deren Tarifbindung. Und der Arbeitgeber ist nunmal dafür zuständig, den sozialversicherungsrechtlichen Status zu ermitteln und entweder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten oder für im Sinne des Sozialversicherungsrechts kurzfristig Beschäftigte eben nicht. Und dieser Status ist dafür maßgebend, ob der Arbeitnehmer überhaupt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages nur durch arbeitsvertragliche Einzelbindung begründet wird, ist unstrittig.

Als nicht tarifgebundener Arbeitnehmer/in, mit dem/der keine vertragliche Einzelbindung vereinbart wurde, müsste man also prüfen, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist, ob man unter den Geltungsbereich des betreffenden  Tarifvertrages fällt und ob man die Anwendung des Tarifvertrages mit der Begründung einklagen kann, dass der Arbeitgeber mit allen anderen vergleichbaren  Arbeitnehmern die Anwendung des Tarifvertrages vereinbart. Letzteres kann ich nicht beurteilen.

Spid:
Inwiefern müßte man prüfen, ob der AG tarifgebunden ist? Schließlich ist die Neigung, Gleichstellungsabreden oder Bezugnahmeklauseln zu vereinbaren, von der Tarifbindung unabhängig.

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