Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
"nicht bewerbungsberechtigt"
Bueraner1988:
--- Zitat von: was_guckst_du am 07.01.2021 12:55 ---...so ist es...man muss das dann aber auch in der Ausschreibung entsprechend begründen...
--- End quote ---
Muss man das?
Reicht es nicht schon aus entsprechend zu dokumentieren wie die Behörde zum ausgeschriebenen Anforderungsprofil gelangt ist und auf Basis welcher Begründung eine Eingrenzung in dieser auf Beförderungs/Entwicklungsbewerber der Entgeltgruppe E 9 c stattgefunden hat?
In der Ausschreibung ist doch auch nicht begründet warum Vollzeit, warum eine bestimmte Qualifikation etc.
was_guckst_du:
...weil es hier um Ausschlusskriterien geht, die Grundrechte einschränken...das muss der potentiell ausgeschlossene Bewerber nachvollziehen können
2strong:
Bei Eingrenzung auf Vollzeitbewerber wäre auch diese in der Ausschreibung zu begründen. Und der Umfang und Inhalt des auf die Qualifikation bezogenen Anforderungsprofils sind ebenfalls gerichtlich überprüfbar. Sollen zudem bestimmte Auswahlkriterien besonders gewichtet werden, ist dies bereits in der Ausschreibung kenntlich zu machen. Nur so kann ein Bewerber eindchätzen, ob er womöglich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde.
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