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[Allg] Erzwingen von Homeoffice durch Dienstherren

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WasDennNun:

--- Zitat von: was_guckst_du am 23.01.2021 17:24 ---...auch Beamte können sich auf ihr Gundrecht der Unverletztbarkeit der privaten Wohnung berufen...der AG, der Dienstherr oder sonstwer haben hier keine Zugriffsrechte...

...Beamte stehen zwar in einem besonderen Dienst- u. Treueverhältnis, geben aber ihre Grundrechte bei Empfang ihrer Ernennungsurkunde keineswegs ab... ;D

--- End quote ---
Aber sie geben mehr von Ihren Grundrechten ab, als der Angestellte, deswegen kann ich mir vorstellen, dass er temporär zu HO gezwungen werden könnte.
Und solange da kein Gericht einen Riegel vorgeschoben hat, bleibe ich bei dieser These.
Und der Beamte muss halt mal dagegen klagen, damit das geklärt wird.

was_guckst_du:

--- Zitat von: WasDennNun am 24.01.2021 11:35 ---Aber sie geben mehr von Ihren Grundrechten ab, als der Angestellte

--- End quote ---

...welche sollten das denn sein??

..und jetzt sag nicht Streikverbot..streiken ist kein Grundrecht

Treudiener:
"....streiken ist kein Grundrecht..."


Art 9 III GG kennst Du aber schon, oder?

was_guckst_du:
...Beamte sind Grundrechtsträger wie alle anderen Bürger auch. Ihnen steht daher auch die in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Koalitionsfreiheit zu; sie können sich wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerbereich gewerkschaftlich organisieren. Die Koalitionsfreiheit wird allerdings durch die ebenfalls mit Verfassungsrang – in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien geprägt und eingeschränkt. Konkret bedeutet das, daß das Rechtsverhältnis des Beamten durch den (Bundes- oder Landes-) Gesetzgeber und nicht durch Tarifvertrag geregelt wird und dass im Konfliktfall die Durchsetzung der Interessen durch Streik nicht möglich ist....

 

WasDennNun:
Und am Ende wirst du klagen müssen, wenn dein AG von dir verlangt für 2 Wochen ins HO zu gehen. Da du als Beamter verpflichtet bist, dienstliche Anordnungen zu folgen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG/§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Und das die Fürsorgepflicht für diese Handlung statthaft sein kann, dass hat ja das Urteil (VG 28 L 119/20) bestätigt.
Schade ist, dass die Klage eben nicht in deine Argumentationsrichtung geführt wurde.
Und solange werden die Beamten halt damit leben müssen, zwangsweise in HO geschickt werden zu können.

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