Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenvorweggewährung erst ab Erfahrungsstufe 3 möglich?
Opossum:
Liebe Community :)
ich habe mich hier im Forum bereits eingelesen, aber keine Antwort auf folgende Frage gefunden:
Gibt es eine allgemeine Regelung ab welcher Erfahrungsstufe eine Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs.5 TV-L möglich ist? Dass ich prinzipiell kein Anrecht darauf habe und es ein Entgegenkommen meines Arbeitgebers darstellt, ist mir bewusst.
Kurz zum Sachverhalt: Ich arbeite in der Institution bereits befristet. Meine Vorgesetzte will mich für eine neue Stelle, die mit Tätigkeiten gem. E 11 ausgeschrieben wurde , aber hauptsächlich E 13-Tätigkeiten enthält, auf E 11 Stufe 2 unbefristet einstellen (höherwertiger Abschluss für E 13 fehlt noch, wird nebenberuflich absolviert, ein Zwischenschalten von 12 ist scheinbar unmöglich). Eine schriftliche Bestätigung per Mail darüber, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt des Vorliegens meines Abschlusszeugnisses in E 13 abgeändert wird, habe ich.
Da ich in einem Bereich arbeite, der unter Fachkräftemangel leidet und ich mich während meiner befristeten Anstellung sehr gut positionieren konnte, habe ich eine Stufenvorweggewährung bei meiner direkten Vorgesetzten ins Gespräch gebracht. Diese äußerte ihr Wohlwollen, hatte davon aber noch nie gehört und stimmte es mit der Personalabteilung ab. Das Feedback dazu: Eine Stufenvorweggewährung sei nicht möglich, da dies erst ab Erfahrungsstufe 3 machbar sei (mein Aufstieg zu E 11 Stufe 3 ist erst Ende 2022).
Über Erfahrungswerte und fachliche Äußerungen, Tipps & Co freue ich mich!
Liebe Grüße
Opossum
Spid:
Es gibt keine tarifliche Regelung, die die Anwendung der Stufenvorweggewährung auf bestimmte Stufen begrenzt.
WasDennNun:
--- Zitat von: Opossum am 19.01.2021 23:59 ---Liebe Community :)
ich habe mich hier im Forum bereits eingelesen, aber keine Antwort auf folgende Frage gefunden:
Gibt es eine allgemeine Regelung ab welcher Erfahrungsstufe eine Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs.5 TV-L möglich ist? Dass ich prinzipiell kein Anrecht darauf habe und es ein Entgegenkommen meines Arbeitgebers darstellt, ist mir bewusst.
--- End quote ---
§16.5 ist keine Stufenvorweggewährung, sondern eine Zulage in Höhe von bis zu 2 Stufen mehr.
D.h. du bleibst in der Stufe X kannst bekommst aber das Entgelt der Stufe x+2
Das allerdings immer ist widerruflich, hier gibt es keine Stufeneinschränkung ab wann es eingesetzt werden kann.
Dann gibt es den §17.2 :
"1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt
werden. "
Hier gibt es die Einschränkung, dass es erst ab Stufe 3 eingesetzt werden kann.
Da scheinen mal wieder Personaler ahnungslos oder böswillig zu sein.
So wie es ja falsch ist, wenn du Aufgaben der E13 übertragen und nur die E11 ausgezahlt bekommst.
Richtig wäre hier (wegen fehlender Voraussetzung in der Person, ich nehme an, dass dir der Master fehlt) eine EG niedriger einzugruppieren.
Auch hier gilt:
Da scheinen mal wieder Personaler ahnungslos oder böswillig zu sein.
z3ratul:
Hallo zusammen :)
meine Frage bezieht sich auf die Zulage nach §16 Abs 5.
Ich erhielt eine Zusage über eine Zulage nach §16 Abs 5.
Die Höhe der Zulage entsprach einer zwei Stufen vorweg Gewährung.
Jedoch erhalte ich bereits eine Ausgleichszulage und einen Garantiebetrag.
Deshalb wurde die zugesicherte Zulage nach 6 Monaten "korrigiert", diese müsse mit der Ausgleichszulage und dem Garantiebetrag verrechnet werden.
Mit der Begründung, mit erreichen der aktuellen Stufenlaufzeit würde sowohl der Garantiebetrag als auch die Ausgleichzulage wegfallen.
§16 Abs5 könnte maximal nur die Differenz ausgleichen, welche den Gesamtbetrag von maximal 2 Stufen vorweg entspricht.
Außerdem soll ich die Überzahlung der letzten 6 Monate rückzahlen.
Ist diese Rückforderung berechtigt?
Danke
Grüße
Spid:
Eine Zulage nach §16 Abs. 5 ist - außer in den Fällen, wo es eine ebensolche nicht gibt - auf das Entgelt, nicht das Tabellenentgelt, der übernächsten Stufe begrenzt. Bei Stufenaufstiegen entfallende Entgeltbestandteile sind mithin anzurechnen. Ob die Rückforderung berechtigt ist, hängt hingegen von weiteren Umständen ab - u.a. der genauen Formulierung der Zusage.
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