Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Anspruch Sonderurlaub im ÖD
Isie:
Und damit ist ebenfalls unwahrscheinlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt.
Lars73:
Woraus ergibt sich, dass bei einen Umzug anlässlich der Einstellung kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht? Ich halte die Formulierung für sehr offen.
Organisator:
Das Problem ist eher, dass der Sachverhalt viele Fragen offenlässt. z.B. auch, ob es sich um eine Einstellung handelt. Die TE könnte hier für Aufklärung sorgen.
Spid:
--- Zitat von: Isie am 26.01.2021 16:19 ---Und damit ist ebenfalls unwahrscheinlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt.
--- End quote ---
Inwiefern? Es gibt unzählige TVÖD-Anwender, die in mehreren Ländern Arbeitsplätze unterhalten - neben solchen, die das nicht tun, die aber aufgrund ihrer Lage und Ausdehnung einen Umzug in ein anderes Bundesland sinnvoll erscheinen lassen können.
Weltraumpräsident:
--- Zitat von: Organisator am 26.01.2021 16:25 ---Das Problem ist eher, dass der Sachverhalt viele Fragen offenlässt. z.B. auch, ob es sich um eine Einstellung handelt. Die TE könnte hier für Aufklärung sorgen.
--- End quote ---
Das wäre m. E. zu sehr zielführend.
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