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Anspruch Sonderurlaub im ÖD

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Weltraumpräsident:

--- Zitat von: Spid am 26.01.2021 16:15 ---Durchaus - aber eher unwahrscheinlich, wenn man wegen des Wechsels in ein anderes Bundesland gezogen ist.

--- End quote ---
Das Büro kann doch mitziehen.

Spid:

--- Zitat von: Isie am 26.01.2021 16:52 ---
--- Zitat von: Spid am 26.01.2021 16:39 ---Oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Oder länderübergreifende Kommunalverbände in entsprechender Rechtsform - wie die Euregio. Oder kommunale AG mit Hauptstadtvertretung. Oder große Landkreise, deren eine Dependance besser aus dem Nachbarland erreicht werden kann. Oder, oder, oder.

--- End quote ---

Also liegt die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt, bei geschätzt 5%?

--- End quote ---

Inwiefern ließe sich daraus eine Wahrscheinlichkeit schätzen?

Isie:
Verhältnis der von dir genannten Arbeitergeber plus Bund zur Gesamtzahl aller Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die TVöD-Anwender sind. Ich sehe schon, 5% war vermutlich zu hoch geschätzt.

Spid:
Inwiefern würde dieses Verhältnis die Wahrscheinlichkeit eines AG-Wechsels ausdrücken?

Lars73:

--- Zitat von: Spid am 26.01.2021 16:30 ---Dazu fehlt es doch an dienstlichen oder betrieblichen Gründen.

--- End quote ---

Ich neige dazu Jörg Effertz zu folgen. Der im TVöD Bund Kommentar (zur Hand habe ich 2019) Umzug bei Einstellung abgedeckt hält. Das BMI-Rundschreiben welches Hinweise zur Anwendung des § 29 TVöD enthält verkennt den geänderten Text und Umfang der Freistellung die für Effertz (m.E.) Vertretbar eine breitere Auslegung rechtfertigt. Sicherlich eine Minderheitenmeinung.

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