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Besteht Pflicht zur Einladung?
Spid:
In einem erstinstanzlich gefassten Beschluß, der zudem vorliegend unbeachtlich ist - denn es geht hier ja nicht um die Realisierung des grundgesetzlich garantierten Bewerberverfahrensanspruch, sondern lediglich um die Pflicht zur Einladung nicht offensichtlich ungeeigneter Schwerbehinderter, die ja mit Einladung bereits erfüllt worden ist.
meiermuellerschulze:
--- Zitat von: meiermuellerschulze am 28.01.2021 16:34 ---
--- Zitat von: bettelmusikant am 28.01.2021 15:01 ---Etwas anderes könnte gelten, wenn du wegen kurzfristiger Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könntest.
Eine Behörde darf einen Bewerber nicht allein deshalb im Rahmen eines Auswahlverfahrens übergehen, weil er an einem Auswahlgesprächstermin kurzfristig erkrankt und deshalb zu einer Teilnahme nicht in der Lage ist, unmittelbar danach aber wieder gesundet ist und weder das öffentliche Interesse an alsbaldiger Stellenbesetzung noch sonstige überragende öffentliche Belange einer kurzfristigen Nachholung des Gesprächstermins entgegenstehen.
Da das aber hier nicht vorliegt, gilt meine Antwort nur ergänzend ;)
--- End quote ---
Das steht bitte wo? ;-)
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Hans gefunden!
Mask:
Und wieder Mal einen AGG Hopper etwas an die Hand gegeben, womit er leichtgläubige Personalreferate ins schwitzen bringt...
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