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Besteht Pflicht zur Einladung?

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Organisator:

--- Zitat von: meiermuellerschulze am 28.01.2021 13:30 ---Warum sollte es nicht eine Rechtsgrundlage und, oder ein Urteil geben, aus dem hervorgeht, dass eine Einladung zu einem Ersatztermin keine Pflicht ist?

--- End quote ---

Die öffentliche Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Demnach handelt sie, wenn es eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt. So auch in deinem Fall, du wurdest zum Vorstellungegespräch eingeladen.

Für die Einladung zu einem Ersatztermin gibt es keine Rechtsgrundlage, die die öffentliche Verwaltung dazu verpflichten würde. Somit gibt es auch keinen Anspruch darauf.

meiermuellerschulze:
Ihr merkt, ich kenne mich mit dem ÖD und der Rechtsprechung noch nicht so aus. Dank Organisator habe ich es begriffen.

Ich will ja gar nicht, dass sich jemand nach mir richten muss. Es ging mir darum, es zu verstehen.

Danke.

Organisator:
Alles klar und gern geschehen.
Weitere Infos bei Bedarf in Art. 20 (3) GG und dem daraus abgeleiteten Rechtsstaatsprinzip.

bettelmusikant:
Etwas anderes könnte gelten, wenn du wegen kurzfristiger Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könntest.

Eine Behörde darf einen Bewerber nicht allein deshalb im Rahmen eines Auswahlverfahrens übergehen, weil er an einem Auswahlgesprächstermin kurzfristig erkrankt und deshalb zu einer Teilnahme nicht in der Lage ist, unmittelbar danach aber wieder gesundet ist und weder das öffentliche Interesse an alsbaldiger Stellenbesetzung noch sonstige überragende öffentliche Belange einer kurzfristigen Nachholung des Gesprächstermins entgegenstehen.

Da das aber hier nicht vorliegt, gilt meine Antwort nur ergänzend  ;)

meiermuellerschulze:

--- Zitat von: bettelmusikant am 28.01.2021 15:01 ---Etwas anderes könnte gelten, wenn du wegen kurzfristiger Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könntest.

Eine Behörde darf einen Bewerber nicht allein deshalb im Rahmen eines Auswahlverfahrens übergehen, weil er an einem Auswahlgesprächstermin kurzfristig erkrankt und deshalb zu einer Teilnahme nicht in der Lage ist, unmittelbar danach aber wieder gesundet ist und weder das öffentliche Interesse an alsbaldiger Stellenbesetzung noch sonstige überragende öffentliche Belange einer kurzfristigen Nachholung des Gesprächstermins entgegenstehen.

Da das aber hier nicht vorliegt, gilt meine Antwort nur ergänzend  ;)

--- End quote ---

Das steht bitte wo? ;-)

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