Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
Isie:
Das Datum des Antrages ist insoweit relevant, dass du damit die Ausschlussfrist gewährt hast. Allerdings nur, wenn dein Antrag eine schriftliche Geltendmachung des Entgeltanspruchs aus der höheren Entgeltgruppe enthielt. Die Stufenzuordnung selber unterliegt dagegen nicht der Ausschlussfrist.
Spid:
--- Zitat von: mirgehtsgut am 31.01.2021 14:06 ---
--- Zitat von: Isie am 31.01.2021 14:02 ---Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.
--- End quote ---
Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?
--- End quote ---
Nein, das verstehst Du nicht richtig. Zutreffend ist zwar, daß der Antrag die gleiche rechtliche Relevanz hat wie das Essen eines Döners, die ausgeübte Tätigkeit ist jedoch völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Maßgeblich ist allein, wann Du aufgrund Deiner auszuübenden Tätigkeit wie eingruppiert warst.
Isie:
Wenn die ausgeübte Tätigkeit und die auszuübende Tätigkeit identisch waren, besteht der Anspruch von Anfang an. Die Frage ist also, ob du nur die dir von deinem Arbeitgeber übertragene Tätigkeit ausgeübt hast.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version