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Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016

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Spid:
Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Der AG trifft keine Entscheidung über die Eingruppierung. Mit seinem Verhalten stützt er die axiomatische Annahme über sein Unvermögen.

Isie:
Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich  war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.

mirgehtsgut:

--- Zitat von: Isie am 31.01.2021 14:02 ---Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich  war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.

--- End quote ---

Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?

mirgehtsgut:
Wie sieht das eigentlich mit dem Leistungsentgelt aus, erhöht sich das mit dem höhreren Entgelt nicht auch?

WasDennNun:

--- Zitat von: mirgehtsgut am 31.01.2021 14:06 ---
--- Zitat von: Isie am 31.01.2021 14:02 ---Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich  war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.

--- End quote ---

Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?

--- End quote ---
Ja, wenn ab dem Zeitpunkt der AG sich in der EG geirrt hat, dann warst du ab diesem Zeitpunkt in entsprechender höheren EG.
Einen Anspruch auf Nachzahlung hast du aber nicht (§37.)
Was aber man einklagen könnte, ist dass die Stufenlaufzeit ab Einstellung komplett nachgerechnet wird.

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