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Gesamtvolumen nach §18 TVöD und Kurzarbeit

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Spid:
Ich finde Deinen Hinweis ungemein wertvoll, bis zu diesem hatte ich noch nicht daran gedacht, daß ja wegen der Auswirkungen auf LOB jedem TB und auch jedem PR/BR bei AG, die auch nur einem AN in Kurzarbeit rechtswidrig das Entgelt gekürzt haben, eine Klagemöglichkeit offensteht.

mumble:
Naja, kommt halt auch auf das System an. Wir haben mehrere Töpfe. Da vom Rathaus keiner in Kurzarbeit geht verändert sich die Summe vom Rathaustopf nicht durch Kurzarbeit. In den anderen Bereichen sieht es schon anders aus.

Spid:
Ob es hinterher mehrere Töpfe gibt, ist unbeachtlich. Gem. §18 Abs. 3 TVÖD errechnet sich das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen aus den ständigen Monatsentgelten des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.

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