Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung in Abhängigkeit von Masterabschluss
Logo3:
Hallo,
unsere Berufsgruppe (Lehrende in Gesundheitsberufen) wurde mit dem letzten Tarifabschluss zum 01.01.2020 höhergruppiert in Abhängigkeit vom Studienabschluss. Waren wir davor alle in E9, werden wir jetzt, obwohl wir alle weiterhin die gleiche Tätigkeit ausüben, von E9 (kein Studienabschluss) über E11 (Bachelorabschluss) bis E13 (Masterabschluss bzw. Promotion) vergütet.
Ich habe Widerspruch eingelegt beim Personaler, bin aufgrund meines Bachelor seit 01/20 auf E11, bin aber der Dienstälteste im Team (über 20 Jahre) u n d stehe kurz vor dem Masterabschluss bzw. habe alle Studienmodule und Masterarbeit schon absolviert, warte noch auf meine Urkunde. Widerspruch wurde abgelehnt, da ich zum jetzigen Zeitpunkt ja (noch) nicht nachweisen könne, die gleiche Qualifikation zu haben wie meine Kolleginnen mit Masterzeugnis.
Bleibt nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage - mit Aussicht auf Erfolg?
Herzliche Grüße in die Runde!
Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Da es an Angaben zu ebenjener fehlt, kann zu Erfolgsaussichten einer Eingruppierungsfeststellungsklage keine Aussage getroffen werden.
WasDennNun:
--- Zitat von: Logo3 am 02.02.2021 14:13 ---Hallo,
unsere Berufsgruppe (Lehrende in Gesundheitsberufen) wurde mit dem letzten Tarifabschluss zum 01.01.2020 höhergruppiert in Abhängigkeit vom Studienabschluss. Waren wir davor alle in E9, werden wir jetzt, obwohl wir alle weiterhin die gleiche Tätigkeit ausüben, von E9 (kein Studienabschluss) über E11 (Bachelorabschluss) bis E13 (Masterabschluss bzw. Promotion) vergütet.
--- End quote ---
Vergütet, möglichweise! Aber ob man auch so eingruppiert ist, wie man vergütet wird ist ja eine andere Frage.
Denn eingruppiert ist man nur in der EG13, wenn man den wiss HS Studienabschluss hat und entsprechende Tätigkeiten auszuüben hat. (sB ausgenommen)
Bei unveränderten auszuübenden Tätigkeiten besteht kein Anlass zur Annahme, dass du durch den Masterabschluss einer höheren EG angehören würdest.
Außer wenn du derzeit in der EG12 bist, weil du EG13 Tätigkeiten ausübst und die Voraussetzungen in der Person (noch) nicht erfüllst.
Da das ja nicht der Fall ist, liegt die Vermutung nahe, dass dein Master-Abschluss nichts an deiner Eingruppierung ändert .
Isie:
Falls Abschnitt 10.1 der EGO überhaupt gilt, siehe Vorbemerkung, ist die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung nur eine der Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13. Eine andere Voraussetzung ist die entsprechende Tätigkeit.
Da nicht alle Voraussetzungen, möglicherweise auch keine der Voraussetzungen erfüllt waren, war jedenfalls zum 01.01.2020 keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 möglich.
Logo3:
@WasDennNun: "Da das ja nicht der Fall ist, liegt die Vermutung nahe, dass dein Master-Abschluss nichts an deiner Eingruppierung ändert."
Nun, das wurde mir doch immerhin schon zugesichert: "Wenn Sie die Masterurkunde einreichen, werden Sie nach E13 eingruppiert." ;)
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