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Regionaler Ergänzungszuschlag (REZ) Bund (quasi Ortszuschlag)

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Roja:

--- Zitat von: Asperatus am 10.02.2021 10:46 ---Nein, mit kumulativ meinte ich, dass sich die Ansprüche anhäufen. Wer verheiratet ist ohne Kinder, enthält REZ (Aber nur in Mietenstufe VII in Höhe von 80 Euro), wer mindestens ein Kind hat auch je nach dem Tabellenwert. Gleiches gilt bei verheiratet mit Kind oder mit Kind, aber nicht verheiratet.

Deshalb steht auch dort nicht "wenn sie Kinder haben", sondern "für die Kinder". Eine gdachte "und"-Verknüpfung wäre hier unschädlich für die Verheirateten ohne Kinder. Sie bekämen dann weiterhin den REZ nach Anlage VII, Spalte "für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familien-zuschlag der Stufe 1".

--- End quote ---

Erstmal vielen Dank für die nette Rückmeldung. Es tut mir leid, ich bin absolut nicht bewandert in solchen Sachen; gebe mir aber Mühe, deine Ausführungen nachvollziehen zu können - was ich hoffentlich auch tue. Und um das sicherzustellen die Frage nochmal für Blondinchen wie mich:

Ich, nicht verheiratet und ein Kind, Mietstufe 6, würde den REZ (442,00 EUR) ab 01.01.2021 erhalten?

(Natürlich unter dem Vorbehalt, dass das auch alles genauso kommt)

Asperatus:

--- Zitat von: Roja am 10.02.2021 11:31 ---
--- Zitat von: Asperatus am 10.02.2021 10:46 ---Nein, mit kumulativ meinte ich, dass sich die Ansprüche anhäufen. Wer verheiratet ist ohne Kinder, enthält REZ (Aber nur in Mietenstufe VII in Höhe von 80 Euro), wer mindestens ein Kind hat auch je nach dem Tabellenwert. Gleiches gilt bei verheiratet mit Kind oder mit Kind, aber nicht verheiratet.

Deshalb steht auch dort nicht "wenn sie Kinder haben", sondern "für die Kinder". Eine gdachte "und"-Verknüpfung wäre hier unschädlich für die Verheirateten ohne Kinder. Sie bekämen dann weiterhin den REZ nach Anlage VII, Spalte "für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familien-zuschlag der Stufe 1".

--- End quote ---

Erstmal vielen Dank für die nette Rückmeldung. Es tut mir leid, ich bin absolut nicht bewandert in solchen Sachen; gebe mir aber Mühe, deine Ausführungen nachvollziehen zu können - was ich hoffentlich auch tue. Und um das sicherzustellen die Frage nochmal für Blondinchen wie mich:

Ich, nicht verheiratet und ein Kind, Mietstufe 6, würde den REZ (442,00 EUR) ab 01.01.2021 erhalten?

(Natürlich unter dem Vorbehalt, dass das auch alles genauso kommt)

--- End quote ---

442 Euro ist richtig. Abzüglich natürlich der Lohnsteuer. Zum 1. Januar 2022 erhöht sich der Wert auf 475 Euro.

BeuteZoellner:
Aber bei Unverheirateten fällt der FamZuschlag Stufe 1 weg (Par. 40 Abs1 Nr. 4 BBesG)?

bgler:

--- Zitat von: BeuteZoellner am 10.02.2021 11:52 ---Aber bei Unverheirateten fällt der FamZuschlag Stufe 1 weg (Par. 40 Abs1 Nr. 4 BBesG)?

--- End quote ---

Jo. Es gibt aber eine Übergangsregelung längstens bis zum 31.12.2023, in welcher der FZ in gleicher Höhe fortgezahlt wird, wenn es durch die Neuregelung zu einer Schlechterstellung kommt. Die Frage ist nur, ob diese Übergangsregelung auch dann greift, wenn es durch den REZ in der Summe mit dem neugeregelten FZ trotzdem mehr als vorher gibt..

Asperatus:

--- Zitat von: bgler am 10.02.2021 12:22 ---
--- Zitat von: BeuteZoellner am 10.02.2021 11:52 ---Aber bei Unverheirateten fällt der FamZuschlag Stufe 1 weg (Par. 40 Abs1 Nr. 4 BBesG)?

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Jo. Es gibt aber eine Übergangsregelung längstens bis zum 31.12.2023, in welcher der FZ in gleicher Höhe fortgezahlt wird, wenn es durch die Neuregelung zu einer Schlechterstellung kommt. Die Frage ist nur, ob diese Übergangsregelung auch dann greift, wenn es durch den REZ in der Summe mit dem neugeregelten FZ trotzdem mehr als vorher gibt..

--- End quote ---

Bezieht sich der aktuelle § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht auf Alleinerziehende? Die würden nach dem § 40 Abs. 1 Nr. 3 weiterhin Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.

Wegzufallen scheint jedoch die Stufe 1, wenn eine Person aufgenommen wurde, die aus gesundheitlichen Gründe Hilfe bedarf (pflegebedürftige Angehörige)?

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