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[Allg] Bewerberverfahrensanspruch

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Yvonne:
Muss das Thema nochmal ausgraben, da ein Kollege mich auf diese Seite hinwies:

https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/konkurrenz0015.htm

Demnach ist das anscheinend doch ein gravierender Unterschied?

2strong:

--- Zitat von: Mask am 12.02.2021 22:45 ---Entschädigungen in Geld gibt es ja eher selten, da man hierfür ja nachweisen müsste, dass  außer der Besetzung mit dem Kläger jede andere Auswahl fehlerhaft wäre ( und das gelingt äußerst selten).
--- End quote ---
Genau das ist ja gerade nicht nachzuweisen. Es genügt vielmehr darzulegen, dass man bei korrektem Verfahrensverlauf möglicherweise obsiegt hätte.

Mask:

--- Zitat von: Yvonne am 17.02.2021 22:23 ---Muss das Thema nochmal ausgraben, da ein Kollege mich auf diese Seite hinwies:

https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/konkurrenz0015.htm

Demnach ist das anscheinend doch ein gravierender Unterschied?

--- End quote ---

Ich verstehe dass so, das der Dienstherr selbstverständlich im Rahmen einer Umsetzung ohne Ausschreibung jederzeit entscheiden kann: Den will ich! Wenn er aber formal ausschreibt und damit ein Verfahren eröffnet, dann gilt weiterhin der Grundsatz der Bestenauslese.

Mask:

--- Zitat von: 2strong am 17.02.2021 22:31 ---
--- Zitat von: Mask am 12.02.2021 22:45 ---Entschädigungen in Geld gibt es ja eher selten, da man hierfür ja nachweisen müsste, dass  außer der Besetzung mit dem Kläger jede andere Auswahl fehlerhaft wäre ( und das gelingt äußerst selten).
--- End quote ---
Genau das ist ja gerade nicht nachzuweisen. Es genügt vielmehr darzulegen, dass man bei korrektem Verfahrensverlauf möglicherweise obsiegt hätte.

--- End quote ---
Um als Beamter eine Entschädigung in Geld zu erhalten? Ich bin nicht mehr aktiv im Personalbereich aber als ich es noch war, hab es nur die Neudurchführung des Verfahrens und keine Entschädigung

was_guckst_du:
...es gibt gerichtliche Entscheidungen über Schadenersatzzahlungen...und zwar für die Fälle, wo der Berwerberverfahrensanspruch anerkannt wurde, aber die Stelle schon unwideruflich anderweitig besetzt wurde oder aus anderen Gründen das Verfahren nicht neu aufgerollt werden kann..

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