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Bauhofmitarbeiter beantragt Höhergruppierung in TvÖD 9a

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Malte383:
Guten Morgen alle zusammen,
ich arbeite in einer kleinen Gemeinde im westlichen Niedersachsen. Bis dato war ich im Bereich SGB XII beschäftigt, aufgrund diverser, längerfristiger Krankheitsausfälle ist die Personalabteilung seit Wochen nicht mehr besetzt. Ich wurde mehr oder weniger dazu gebracht, eine Stelle in der Personalverwaltung anzunehmen, da ich die erforderlichen Qualifiaktionen habe.

Nun bin ich seit ca. 3 Wochen in der Personalabteilung beschäftigt und arbeite mich gerade fleißig selbstständig darin ein.

Nun hat mir der Bürgermeister einen Antrag auf Höhergruppierung eines Bauhofmitarbeiters vorgelegt und den solle ich nun prüfen. Da ich keinerlei Erfahrung bisher darin habe, wende ich mich hoffnungsvoll an dieses Forum. Ich schildere nun kurz den Sachverhalt.

Ein Bauhhofmitarbeiter ist aktuell in TvÖD 7 eingruppiert. Der Bauhofmitarbeiter sich hat im vergangenen Jahr beurlauben lassen und hat in der Zeit sich fortgebildet. Dieser hat im vergangenen November die Meisterprüfung im Zimmererhandwerk erfolgreich bestanden.

Aufgrund seines Meistertitels beantragt er nun die Höhergruppierung in TvÖD 9a rückwirkend zum 01.02.21.

Laut Auskunft von der Fachbereichsleitung übt der Bauhofmitarbeiter nach wie vor die Tätigkeiten aus, die er auch bisher ausgeübt hat. Es sind keine weiteren, höherwertigeren Tätigkeiten hinzugekommen.

Meine Frage lautet:
Wie ist das Prüfschema, damit ich prüfen kann, ob eine Höhergruppierung in 9a oder ggfs in 8 möglich ist? Könnte mir jemand aufzeigen, wie eine korrekte Prüfung erfolgen eines Höhergruppierungsantrags erfolgen kann?

Ich sage jetzt schon mal "danke" für eure Antworten.

Viele Grüße

Malte

Bastel:
Du brauchst ehrlich gesagt überhaupt nichts machen. Erstens musst du keine Anträge über eine Höhergruppierungn bearbeiten, da das Tarifwerk so etwas nicht hergibt. Zweitens bleiben seine auzuübenden Tätigkeiten unverändert -> er bleibt in der 7.

Spid wird das ganze vermutlich noch einmal genauer erläutern.

Mask:
Hallo und guten Morgen Malte, die Antwort auf deine Frage findest du in Paragraph 12 des TVöD. Es zählen die auszuübenden Tätigkeiten und wenn die unverändert sind, ändert sich auch die Eingruppierung nicht, egal welchen Abschluss der Beschäftigte hat

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, sondern schlicht unbeachtlich und muß vom AG nicht mal zur Kenntnis genommen, geschweige denn bearbeitet werden. Eingruppierungen sind nicht möglich, es ergibt sich genau eine Entgeltgruppe entsprechend der tariflichen Regelungen. Um sich eine qualitativ hinreichende Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden, zerlegt man die auszuübende Tätigkeit in Arbeitsvorgänge und bewertet diese unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Rechtsprechung des BAG einzeln und in der Gesamtschau.

Kaiser80:

--- Zitat von: Mask am 24.02.2021 07:25 ---Hallo und guten Morgen Malte, die Antwort auf deine Frage findest du in Paragraph 12 des TVöD. Es zählen die auszuübenden Tätigkeiten und wenn die unverändert sind, ändert sich auch die Eingruppierung nicht, egal welchen Abschluss der Beschäftigte hat

--- End quote ---
Muss nicht zwingend so sein, denn der höheren Entgeltgruppe kann die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegenstehen.

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