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Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht

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mj23:
Hallo zusammen,

im Rahmen einer Dienstvereinbarung für Mitarbeiter in einem Bereich mit ständiger Wechselschicht wird der zur Verfügung stehende Urlaub mit der Anzahl von "Urlaubsschichten" beschrieben. Die Anzahl der Urlaubsschichten würde nach dem Schichtplan genau 6 Wochen Urlaub für den einzelnen Mitarbeiter bedeuten. Laut DV soll es sich dabei um den Erholungsurlaub inklusive des Zusatzurlaubs gem. §27 Abs. 1 handeln.

Nun habe ich ein Verständnisproblem zum Zusatzurlaub:

1.) Sind diese zusätzlichen Tage nur dafür da, damit der Mitarbeiter trotz Wechselschicht regelmäßig auf sechs Wochen Urlaub im Jahr kommen kann?

2.) Oder sind diese Urlaubstage auch tatsächlich als zusätzlich anzusehen, damit der Mitarbeiter mehr Erholungszeit hat?

Sollte der erste Variante nicht zurtreffen, würde aus meiner Sicht die Regelung in der DV nicht passen. Aus dem Tarifvertragstext konnte ich nun keine richtige Intention für die Varianten erkennen, so dass ich eigentlich davon ausgehe, dass zusätzlich auch tasächlich über die üblichen sechs Wochen hinaus meint.

Lars73:
Es handelt sich um zusätzliche Urlaubstage.

mj23:

--- Zitat von: Lars73 am 24.02.2021 12:50 ---Es handelt sich um zusätzliche Urlaubstage.

--- End quote ---

Danke! Dann ist die Regelung der DV auf jeden Fall nicht richtig. Den Mitarbeitern wird damit sonst Urlaub vorenthalten.

Lars73:
Grundsätzlich berührt die DV nicht den Urlaubsanspruch. Mir ist zwar nicht klar was mit den Urlaubsschichten gemeint ist. Was passiert wenn jemand in der Urlaubsschicht krank ist. Dann bleibt ja auch Urlaubsanspruch.

mj23:

--- Zitat von: Lars73 am 24.02.2021 15:38 ---Grundsätzlich berührt die DV nicht den Urlaubsanspruch. Mir ist zwar nicht klar was mit den Urlaubsschichten gemeint ist. Was passiert wenn jemand in der Urlaubsschicht krank ist. Dann bleibt ja auch Urlaubsanspruch.

--- End quote ---

Eigentlich soll die DV den Urlaubsanspruch auch nicht berühren, so wie ich das verstehe. Vielmehr sollte nur geregelt werden, wie der Urlaubsanspruch in diesem Schichtsystem genutzt werden kann:

Ein Mitarbeiter hat das ganze Jahr über pro Woche vier 12Std. Dienste (Tag und Nacht gemischt). Um einen dieser Tage Erholungsurlaub zu nehmen, muss er eine seiner "Urlaubsschichten" nutzen. 24 Schichten ergäben genau sechs freie Wochen. Bei Krankheit verfällt die "Urlaubschicht" nicht. Man kann sie zu einem anderen Zeitpunkt nutzen.

Problem in diesem Fall wären halt nur die Zusatzurlaubstage, die laut DV in den 24 Urlaubsschichten aufgehen.  Wenn der Tarifvertrag jedoch den Zusatzurlaub festlegt, damit der Wechselschichtarbeiter über sechs Urlaubswochen kommt, passt die Regelung der DV ja nicht.

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