Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
Spid:
Dann sehe ich kein Problem: die Dienstvereinbarung ist unwirksam und man muß sich nicht weiter mit ihr auseinandersetzen.
mj23:
--- Zitat von: Spid am 24.02.2021 16:59 ---Dann sehe ich kein Problem: die Dienstvereinbarung ist unwirksam und man muß sich nicht weiter mit ihr auseinandersetzen.
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Danke Spid.
Ich hatte noch nicht erwähnt, dass die DV erst noch abgeschlossen werden soll. An der Rechtmäßigkeit der Urlaubsregelung habe ich jedoch Zweifel und fragte aus diesem Grund nach.
Lars73:
Was wird da denn genau geregelt? Der Urlaub wird vom Arbeitgeber vollständig verplant (werden Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt)? Mit den 6 Wochen sollen dann laut Dienstvereinbarung alle Ansprüche abgedeckt sein?
mj23:
--- Zitat von: Lars73 am 25.02.2021 08:30 ---Was wird da denn genau geregelt? Der Urlaub wird vom Arbeitgeber vollständig verplant (werden Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt)? Mit den 6 Wochen sollen dann laut Dienstvereinbarung alle Ansprüche abgedeckt sein?
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1. Die bereits beschriebene Regelung, dass einem 24 Urlaubsschichten zusstehen und das den gesamten Urlaubsanspruch inkl. Zusatzurlaub abdeckt
2. Urlaubsplanung für das Folgejahr erfolgt bis Datum X
3. Bis auf 3 Urlaubsschichten muss der Urlaub bei der Jahresplanung verplant werden
Die Urlaubsplanung erfolgt gemeinsam mit allen betroffenen. Die DV schreibt die Lage des Urlaubs nicht vor.
mj23:
Hallo zusammen.
Es wurden nun neue Argumente vorgetragen:
- Es wird ja in 12-Stunden-Schichten gearbeitet. Um auf 39 Stunden zu kommen, wären damit durchschnittlich 3,25 Schichten pro Woche zu leisten. Dadurch reduziere sich der Urlaubsanspruch nach §26 TVöD auf 20 Tage (30/5*3,25)
- Der Zusatzurlaub aus § 27 müsse aufgrund des Verweises in Abs. 5 auf § 26 ebenfalls entsprechend reduziert werden: 6/5*3,25= 3,9 (4 Urlaubstage)
- Verweis auf Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.2.2014, 10 AZR 539/13. Dieses betrifft zwar den TV-L, die Regelungen im TVöD sind jedoch anscheinend gleich.
- In Summe wären das dann 24 Tage was 24 12-Stunden-Schichten gleichgesetzt wird
Trifft diese Ansicht doch zu und ich hatte vielleicht den Sachverhalt nur nicht voll zutreffend beschrieben? Oder gibt es Argumente, die gegen die oben geschilderte Sichtweise sprechen?
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