Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung im Bereich der polizeilichen Datenauswertung
Spid:
Inwiefern sollte ein Beweis für völlig unbeachtliche Sachverhalte überhaupt am Verfahrensausgang beteiligt sein? Außer vielleicht, daß Richter und andere Verfahrensbeteiligte das Unvermögen des Rechtsbeistandes erkennen...
Polidai34:
Hätte meine Tante einen Penis, wäre sie mein Onkel. Diese Diskussion ist sinnlos ... eine Rechtsmeinung hole ich mir dann doch bei fachkundigen Personen ein. Aber trotzdem danke für die Einschätzung.
Spid:
Offenkundig tust Du das nicht - und das ist Dein Problem!
Mask:
Hallo Polidai,
Angestellte werden entsprechend der durch sie auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, siehe Paragraph 12 des jeweiligen Tarifvertrags.
Hierbei spielen Arbeitsvorgänge und die jeweiligen Zeitanteile hierzu eine entscheidende Rolle.
Es ist wirklich völlig ohne Belang, wie andere Beschäftigte eingruppiert sind und ein Anwalt, der seine Eingruppierungsfeststellungsklage auf die BAKs anderer Beschäftigter stützen möchte, wäre damit zumindest nicht durch die Zwischenprüfung Dienst/Arbeitsrecht an der Verwaltungs-FH gekommen.
Spids Ausführungen mögen nicht immer jedem gefallen, sie sind sachlich aber immer absolut zutreffend.
Hast du schon einmal versucht, dich mit der Entgeltordnung und den darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen auseinanderzusetzen?
Polidai34:
Ich habe keine Probleme. Deine Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung interessiert mich nur nicht, weil du meine Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge nicht im geringsten kennst. Es ging um was anderes in meinem Beitrag.
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