Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rückwirkende "Höhergruppierung" bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums
Stellenbewerter:
Es geht nochmal weiter, folgendes Beispiel:
normaler Verlauf
01.06.2018 E6 Stufe 1
01.06.2019 E6 Stufe 2
01.06.2021 E6 Stufe 3
rückwirkende Änderungen
Fall 1) Wenn der AG zum 01.06.2018 Tätigkeiten einer E7 überträgt, würde sich am Verlauf ja nichts ändern und zum 01.06.2021 die E7 Stufe 3 erreicht werden.
Fall 2) Wenn der AG zum 01.06.2019 Tätigkeiten einer E7 überträgt, wie verhält es sich dann? Dann würden ja Stufenaufstieg und Höhergruppierung zusammenfallen. Die Höhergruppierung erfolgt ja immer stufengleich. Kommt der TB dann zum 01.06.2019 direkt in E7 Stufe 2 und es ist im Endergebnis dasselbe wie im Fall 1?
Spid:
Ungeachtet des Umstandes, daß die auszuübende Tätigkeit nicht rückwirkend geändert werden kann, fallen im genannten Zeitablauf Höhergruppierung und Stufenaufstieg nicht zusammen, sondern der Stufenaufstieg nach einem Jahr in Stufe 1 findet in der juristischen Sekunde vor einer Höhergruppierung am 01.06.19 statt.
Stellenbewerter:
Okay, verstehe; ich meine, wenn es halt nachträglich bestätigt wird, dass sich die Tätigkeiten zu diesem Zeitpunkt geändert haben.
Das heißt, in beiden Fällen ist das Ergebnis dasselbe, oder?
Spid:
Ja.
Stellenbewerter:
Danke wie immer, so langsam wird‘s bei mir. 8)
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