Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Ausgleich Überstunden

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Lars73:
Die Tragweite der Entscheidung BAG 6 AZR 161/16 ist bisher fraglich. BMI geht wohl davon aus, dass diese keine allgemeine Wirkung entfaltet. Relevant ist noch BAG 10 AZR 231/18 zu einem anderen Tarifvertrag.

Es gibt ein etwas anders gelagerten Fall der beim BAG anhängig ist (6 AZR 332/19; Termin ist erst August 2021). LAG Nürnberg hatte vorher gegen den Zuschlag geurteilt (3 Sa 348/18).

Ich neige eher dazu, dass ein Anspruch auf Zuschlag besteht, wenn es um nicht ausgeglichene angeordnete Mehrarbeit geht. Der wäre aber noch durch klare Rechtsprechung oder Änderung TVöD zu klären.

Spid:
Der 10. Senat hat sich der Auffassung des 6. Senats angeschlossen, im in Aussicht gestellten Fall urteilt wieder der 6. Senat, es ist nicht davon auszugehen, daß der seine Rechtsprechung aufgibt, nachdem ihm der 10. Senat gefolgt ist. Im BMI liegt es lediglich an der gekränkten Eitelkeit eines Einzelnen. In anderen Ressorts wird darüber weitgehend der Kopf geschüttelt. Das uns betreuende Ressort hatte bereits vor einiger Zeit geäußert, es bestünden keine Bedenken, so wie von mir ausgeführt zu verfahren.

Lars73:
@Spid
Danke für den ergänzenden Hintergrund. Ich überlegte schon wie man den Stand so bewerten kann. Das ist eine plausible Erklärung.

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