Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
LP:
Hi zusammen,
ich wurde mit der "kleinen" 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, ohne Stufen 5 und 6 eingestellt. Bei der Einstellung war mir gar nicht bewusst dass es Unterschiede in der Gruppe 9 gibt. Ich habe auch seit 5 Jahren immer z.B. Rechnungen "sachlich richtig" unterschrieben, es kamen nie Nachfragen. Nachdem die 9 in 9a und 9b aufgeteilt wurde, stand auf meinem Lohnzettel die "9b", worauf ich beim LBV nachgefragt hatte und mir wurde bestätigt, dass ich so eingruppiert sei. Nun hatte ich eine Anfrage in der Tarifabteilung bzgl. meiner Unterschriftenvollmacht und dabei stieß man auf den Fehler: das LBV hatte meine Eingruppierung falsch umgesetzt. Ich werde nun wieder zurückgestuft und muss das zu viel ausgezahlte Geld für 6 Monate zurückzahlen.
Das LBV hat mich von Anfang an basierend auf der 9b geführt und auch meine Stufenlaufzeit unverkürzt umgesetzt. Das mit den unterschiedlichen Stufenlaufzeiten habe ich auch erst aktuell wahrgenommen.
Für mich ich das erstmal ein Riesenschock.
Hatte jemand von euch eine ähnliche Erfahrung? Und wie kann ich bzw. mein Vorgesetzter weiter vorgehen.
Im Voraus besten Dank für Eure Antworten
Viele Grüße
LP
Spid:
Du erhebst unter Berufung auf die ursprüngliche und die nach Überleitung erfolgten Eingruppierungsmitteilungen des AG Eingruppierungsfeststellungsklage und läßt dem AG im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufrechnung untersagen. Der AG hat die Darlegungslast, daß seine Eingruppierungsmitteilung falsch gewesen ist. Du führst zudem an, der AG habe Dir mit der Mitteilung zur E9 und des nächsten Stufenaufstiegs die Eingruppierung in die E9 mit regulären Stufenlaufzeiten mitgeteilt und durch Mitteilung der Überleitung in die E9b bestätigt. Durch diese wiederholte Bestätigung der mitgeteilten Eingruppierung im Wege der Überleitung habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffem, der es ihm, selbst wenn ihm die Darlegung der Falschheit seiner ursprünglichen Eingruppierungsmitteilung gelänge, verwehrt, eine Korrektur durchzuführen.
LP:
Hallo Spid,
danke für deine Antwort.
Du meinst also, ich kann mich auf die Angaben auf meinen Lohnabrechnungen berufen, das genügt? Ich würde mir Unterstützung beim Personalrat oder bei einem Anwalt holen.
Danke sehr.
Viele Grüße
LP
Spid:
In einem Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Entgeltgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (ständige RSpr, u.a. BAG Urteil v. 07.05.2008 - 4 AZR 206/07). Den AG trifft die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der zunächst mitgeteilten und umgesetzten und nunmehr nach seiner Auffassung zu korrigierenden Eingruppierung. Zu einer Änderung der mitgeteilten Entgeltgruppe ist er nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nachgewiesen hatte, fehlerhaft war (BAG, Urteil v. 15.06.2011 - 4 AZR 737/09). Dem Arbeitgeber kann es unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende tarifliche Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der ursprünglichen Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (BAG, Urteil v. 15.06.2011 - 4 AZR 737/09). Eine solche kann die Bestätigung im Wege der Mitteilung einer Entgeltgruppe nach Überleitung darstellen.
LP:
Hallo Spid,
eingestellt wurde ich tatsächlich mit der Gruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, dies wurde jedoch vom LBV nie so umgesetzt. Als "Bestätigung im Wege der Mitteilung" genügt also die Gehaltsabrechnung? Und wie bereits erwähnt ich hatte nach Erhalt der Abrechnung im Jan 2019 beim LBV angerufen und mir wurde telefonisch bestätigt, dass ich in der 9b eingestuft bin.
Irgendwo ist etwas falsch gelaufen.
Die zitierten Urteile lese ich mir später noch durch, kann kaum klar denken.
Danke dir vielmals für deine ausführlichen Antworten.
Viele Grüße
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