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Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt

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Isie:
BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 206/07:
"Die dem Arbeitgeber bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung obliegende Darlegung der Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung erfordert nicht den Vortrag, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt."
Die Fehlerhaftigkeit dürfte unzweifelhaft sein, wenn die falsche Entgeltgruppe durch eine fehlerhafte technische Umsetzung entstanden ist. Treu und Glauben dürften in diesem Fall nur bei der Rückforderung eine Rolle spielen.

Spid:
Inwiefern dürfte die Fehlerhaftigkeit offensichtlich sein? Schließlich wissen wir überhaupt nichts über die auszuübende Tätigkeit, auf die es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit ankäme. Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist - und ihm somit die Korrektur aufgrund Treu und Glauben verwehr ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.

Novus:

--- Zitat von: Isie am 28.02.2021 08:12 ---Baden-Württemberg hat ein selbst entwickeltes Bezügeabrechnungsprogramm, soweit ich weiß. Bei der Umsetzung der Überleitung, die im November 2019 erfolgt ist, soll es erhebliche Probleme bei der Entgeltgruppe 9 nach 9a gegeben haben.

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass du dich erfolgreich gegen die Berichtigung des Programmfehlers wehren kannst. Aber die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über ungerechtfertigte Bereicherung. Du solltest den Wegfall der Bereicherung geltend machen. Zur Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung durch den Arbeitgeber gibt es Rechtsprechung des BAG. Da du dich erkundigt hast, ob die 9b richtig ist, kann man dir nicht vorwerfen, einen Fehler oder vermeintlichen Fehler nicht angezeigt zu haben. Diese Nachfrage kann aber nicht im Januar 2019 gewesen sein. Wenn du die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen deiner normalen Lebensführung verbraucht hast, solltest du gute Chancen haben, die Überzahlung nicht zurückzahlen zu müssen.

--- End quote ---

Einheitliches Personalverwaltungssystem und Führungsinformationssystem Personal

DIPSY

Funktioniert übrigens bis Heute nicht Tarifgerecht :)

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