Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
Spid:
Da es bei Ansprüchen aus dem Tarifvertrag nicht auf die Schuldhaftigkeit des Zögerns ankommt, ist diese mithin unbeachtlich. Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag entstehen unmittelbar, sie ließen sich unmittelbar mit Wirksamkeit des Tarifvertrags gerichtlich durchsetzen - weshalb man eine Umsetzungsfrist vereinbaren sollte, so man einer bedarf.
Etwas ist komplex, wenn es vielschichtig ist, eine große Vielfalt einwirkender Faktoren und ein großes Ausmaß gegenseitiger Abhängigkeiten hat. Die Komplexität meiner Frühstückssaftentscheidung habe ich explizit - wie jene der Tarifeinigung - bestritten. Sofern Du des sinnverstehenden Lesens nicht mächtig bist, solltest Du mit Antworten in einem textbasierten Kommunikationsformat zurückhaltender sein.
Isie:
Ich habe wohlweislich das Wort relativ vor komplex eingefügt.
Aber zurück zum Anliegen von LP. Falls deine Einschätzung, dass der Arbeitgeber die Entgeltgruppe nicht einfach so korrigieren darf, zutrifft, müsste LP seinen Arbeitgeber davon überzeugen. Das stelle ich mir schwierig vor, da es vermutlich nur ein Umsetzungsfehler war. Der Wegfall der Bereicherung ist vermutlich leichter darzulegen, aber das bezieht sich natürlich nur auf die Rückforderung.
Falls LP aber tatsächlich im Jahr 2015 zutreffend der großen E 9 zugeordnet wurde und sich seine auszuübenden Tätigkeiten bis zum 31.12.2018 nicht geändert haben, ist die EG 9b natürlich richtig.
Spid:
Welche Rolle sollte der AG dabei spielen? Das entscheidet das zuständige ArbG und der AG muß sich fügen. Die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums setzt einen Umsetzungsfehler voraus, weshalb ein solcher keine sinnvolle Entgegnung darauf ist, daß ihm die Korrektur wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt sei.
Isie:
Ich unterscheide zwischen Eingruppierungsirrtum und technischer Umsetzung der Überleitung und meinte Letzteres.
Spid:
Das kannst Du gerne tun, es ist aber unbeachtlich, denn das BAG unterscheidet derlei nicht, wie bspw. in siehe BAG, Urteil v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12 dargelegt. Davon ab kommt es für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes ja ohnehin nicht auf den subjektiven Willen des Schaffenden an, sondern auf die Wirkung beim Adressaten.
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