Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenübernahme bei geringerer EG
Organisator:
Der TVöD setzt einen Bachelor voraus, von vergleichbarer Qualifikation wird dort nicht gesprochen.
Spid:
Im kommunalen Bereich gibt es durch die Fg. 2 der E10 (und der E6) grundsätzlich keine Voraussetzung in der Person. Beim Bund gibt es die jeweilige Fg. 2 nicht, dort wird aber auch kein Bachelor gefordert, sondern ein Hochschulstudium - aber auch das hat der TE nicht.
veeam:
Handelt es sich bei der aktuellen Stellenbewertung um eine EG11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2?
Spricht man hier von einer Fallgruppe 2 und die Tätigkeiten werden dem neuen Stelleninhaber unverändert übertragen, dürfte nichts gegen eine Eingruppierung in EG11 sprechen.
Sofern man allerdings von Fallgruppe 1 ausgeht, welche persönliche Qualifikation bringst Du mit? Hier könnte unabhängig des Merkmals des sonstigen Beschäftigten die Befreiung der Prüfungspflicht zu einer entsprechenden Eingruppierung des bisherigen Stelleninhabers geführt haben. Bringst Du hingegen eine dreijährige Ausbildung mit, wurdest nicht als sonstiger Beschäftigter anerkannt und, -vorausgesetzt man darf dem Jahrgang in Deinem Usernamen trauen und es ergibt sich kein Anspruch auf Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, ist die Eingruppierung in EG10 legitim.
Tante Edit sagt: Okay, die persönlichen Verhältnisse scheinen geklärt. Bleibt von Dir noch zu klären welche Fallgruppe beim aktuellen Stelleinhaber bzw. der Bewertung ermittelt wurde.
Spid:
Bullshit!
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt es nur für TB, die in Teil A Abschnitt I Ziffer 3 oder Teil B Abschnitt XIII. Die E11 in Teil A Abschnitt II Ziffer 2 hat in den beiden Fallgruppen keine Unterscheidung in der Voraussetzung in der Person. Beide Fallgruppen bauen auf der E10 desselben Teils, Abschnitts und Ziffer auf.
veeam:
Korrigiere: Es wäre interessant zu wissen, ob man bei der Bewertung der Stelle über EG10 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 auf das Ergebnis der EG11 gekommen ist. Die Fallgruppe 1 und 2 der EG11 zielen natürlich nur auf den Umfang der besonderen Leistung ab, mein Fehler.
Andere Frage an der Stelle an Dich, Spid. Die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach 20 jähriger Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeber im Bereich VKA hat also für den Abschnitt II Ziffer 2 keine Bewandtnis?
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