Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe es also so, die Eingruppierung ist nach den Tätigkeitsaufgaben vorzunehmen. Meine Frage zielte eher daraufhin, ob ein Psychologe in eine Entgelttabelle für Sozialarbeiter und Erzieher eingruppiert werden kann, wenn diese nach Abschnitt XXIV, der Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst, für die Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigtengruppen gedacht sind:
− Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst
− Erzieher*innen
− Gruppenleiter*innen in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder
Werkstätten für Menschen mit Behinderung
− Heilerziehungspfleger*innen
− Heilerzieher*innen
− Heilpädagog*innen
− Kinderpfleger*innen
− Leiter*innen von Kindertagesstätten und deren ständige Vertreter*innen
− Leiter*innen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene
Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX und deren ständige
Vertreter*innen
− Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen
Oder der Arbeitgeber andere Entgelttabelle in Betracht ziehen soll. Der Tätigkeitsbereich entspricht den Aufgaben eines Psychologen, also psychologische Beratung und Betreuung. Wäre dieser in E13 eingruppiert, wäre das Gehalt bei den gleichen Aufgaben natürlich größer als bei SuE.