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Kommandierung
BlauerJunge:
@ExSoldat
Die Frage wer Disziplinarvorgesetzter ist, ist jedoch gar nicht gestellt worden. Denn das gibt die WDO - wie schon bemerkt - korrekt wieder.
Die Frage ist, ob eine Konstellation möglich ist, in der der Disziplinarvorgesetzte eben nicht mit der Kommandierung wechselt. Und diese Frage kann bejaht werden, näheres regelt die B-1300/46.
ExSoldat:
@BlauerJunge
Das ist aber zu kurz gedacht, denn wenn das entsprechende Gesetz die Konstellation nicht vorsieht (und explizit ein Vorbehalt im Gesetz formuliert ist), kann nachrangiges Recht das nicht abweichend regeln. Es bleibt also dabei, dass bei einem Unterstellungswechsel die Disziplinarbefugnis im Rahmen des §29 WDO automatisch wechselt (von den dort beschriebenen Ausnahmen mal abgesehen).
Die B-1300/46 kann also streng genommen nicht vorgeben, dass schlichtweg angeordnet wird, dass dies nicht passiert, das wäre eindeutig rechtswidrig (Ja, so lange sich niemand dagegen wehrt mag das alles in der Praxis trotzdem funktionieren, aber mir fehlt nach wie vor die Rechtsgrundlage). Was die B-1300/46 hingegen könnte, ist - da die Kommandierung nicht in höherrangigem Recht definiert ist - einen Zustand schaffen, in dem die Voraussetzungen des §29 WDO nicht erfüllt sind.
Dies wäre mit einer "Kommandierung ohne Unterstellungswechsel" möglich. Das ist aber - zumindest juristisch - etwas ganz anderes, als im Rahmen einer Kommandierung anzuordnen "Die Disziplinarbefugnis wechselt nicht", denn das ist gem. §29 WDO nicht vorgesehen und bisher hat ja hier auch noch niemand eine rechtliche Grundlage geliefert, die das erlauben würde.
Unabhängig davon, wird es in der Praxis wohl so laufen, dass man schlichtweg die B-1300/46 heranzieht und sich auf den dortigen Absatz beruft. Wenns hart auf hart kommt dürfte das aber wie oben dargestellt juristisch durchaus einen Unterschied machen...
BlauerJunge:
Ich stimme zu und erweitere um die normative Kraft des Faktischen.
Das das Verfahren Usus ist, kann ich zumindest aus dem OrgBereich Luftwaffe bestätigen. Auf der anderen Seite wäre es aber auch fatal einen Zustand herbeizuführen, der ein Unterstellungsverhältnis im Widerspruch zur WDO konstruiert.
Von daher glaube ich schon, dass es hier nicht um Loopholes sondern um justiziabel wasserdichte Verfahren geht.
ExSoldat:
Da es auch so eindeutig in der Vorschrift steht, gibt es möglicherweise (oder besser: hoffentlich) auch etwas, was das Ganze wasserdicht macht. Da ich (zumindest auf die Schnelle) keine weitere Ausnahme zu den in §29 WDO formulierten finden konnte ist es vielleicht auch ein Urteil des BVerwG. Falls da jemand ne Idee hat, würde mich das durchaus interessieren (auch wenn das faktisch wohl rein akademisches Interesse ist...).
Was meinst du mit einem
--- Zitat ---Unterstellungsverhältnis im Widerspruch zur WDO
--- End quote ---
Wenn die Anordnung gem. Vorschrift rechtlich Bestand hat wäre es eine entsprechende Abweichung vom Grundsatz, aber das "Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt" oder eine Entsprechende Auslegung des BVerwG würde das ja durchaus zulassen und damit wäre nach wie vor ein korrektes Unterstellungsverhältnis gegeben.
Angenommen das wäre (zumindest durch diese Anordnung) nicht zulässig, dann würden ggf. die handelnden Personen falsch handeln, sofern sie fälschlicherweise davon ausgehen würden, dass die Anordnung zulässig wäre, wir hätten aber immer noch ein korrektes Unterstellungsverhältnis.
Die Vorgesetztenverhältnisse sind meiner Meinung nach durchaus getrennt davon zu betrachten, weil es für die nicht auf die Disziplinarbefugnis ankommt. (Dann wäre akademischerweise noch zu klären, ob denn die "Unterstellung" auf die in §1 VorgV Bezug genommen wird, die gleiche ist, die den Wechsel der Disziplinarbefugnis bedingt, aber gut, hier blieben im Zweifel immer noch die §§ 3, 4 und 5...)
Snooze:
Guten Abend,
die B-1300/46 ist mittlerweile zurückgezogen und durch eine A1-... ersetzt worden. Inhaltlich hat sich dort bestimmt nicht viel getan. In einer Fußnote (ich weiß jetzt nicht mehr welche) heißt es, dass die Disziplinarbefugnis bei einer Kommandierung zu einer DSt des zivilen OrgBereich's beim originären Disziplinarvorgesetzten verbleibt. Soweit so gut - oder auch nicht.
Einen konkreten Anwendungsfall kann ich gerne nennen. Im Bereich der Truppenverpflegung werden zur dauerhaften (ein Jahr) Inübunghaltung Soldaten*innen in das Verpflegungsamt der Bw - eben ohne Übertragung der DiszBefugnissse - zum Dienst in TrKü kommandiert... Für diesen Sachverhalt fehlt mir die normative Grundlage, da die Nomenklatur der Bw reines Innenrecht darstellt.
Trotzdem recht herzlichen Dank für die Zahlreichen Hinweise.
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