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Kommandierung

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ExSoldat:
In der WDO findet sich doch alles was dafür relevant ist. In §29 wird eindeutig die Zuständigkeit begründet ("Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist.").

Mir sind nur zwei Ausnahmen davon bekannt, die im gleichen Absatz genannte Ausnahme für Vertrauenspersonen und die im folgenden Absatz genannte Möglichkeit, ein bereits laufendes Disziplinarverfahren bei einem Wechsel des Disziplinarvorgesetzten nicht an den neuen Disziplinarvorgesetzten zu übergeben.

Fazit: Die vorgesehene Lösung dürfte rechtlich nicht möglich sein.

BlauerJunge:
@ExSoldat
Nur dass das nicht mit Snoozes Frage zu tun hat.


--- Zitat ---Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
--- End quote ---

ExSoldat:
Selbstverständlich hat es was damit zu tun. Denn um das von dir genannte regeln zu können, legt dieses Gesetz auch fest, wer über die Disziplinarbefugnis ausübt. Kein anderes Gesetz regelt dies. Ich muss aber zugeben, dass meine Antwort unvollständig war.

Die Frage von Snooze war ja im Grunde, ob es sein kann, dass bei einer Kommandierung die Disziplinarbefugnis bei der Stammeinheit (genauer gesagt: beim Disziplinarvorgesetzen der Stammeinheit) verbleiben kann. Gem. §29 WDO kann sie dort grundsätzlich nicht verbleiben, da sich die Disziplinarbefugnis danach richtet, wem der Soldat unmittelbar unterstellt ist und eine Kommandierung verändert die unmittelbare Unterstellung.

Der Ansatzpunkt um das gefragte zu realisieren wäre somit also nur, eine "Kommandierung ohne Unterstellungswechsel" durchzuführen, wenn das gewollt ist (mir ist zwar unklar warum das gewollt sein sollte, aber gut...). In lange vergangenen Zeiten und alter Vorschriftenlage gab es, wenn ich mich recht erinnere, so ein Konstrukt in äußerst wenigen Ausnahmefällen. Ob das nach aktueller Vorschriftenlage noch der Fall ist, kann ich jedoch nicht sagen, hier wäre auch meiner Meinung nach wieder die bereits genannte B-1300/46 heranzuziehen.

Asperatus:
Die Kommandierung ist in den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten (ehemals ZDv 14/5 B 171, heute B-1300/46) geregelt. Eine gesetzliche Regelung vergleichbar der Abordnung im BBG gibt es nicht.

Mit einer Kommandierung wird in Deutschland verfügt, dass ein Soldat der Bundeswehr, der eine Stelle im Stellenplan innehat (Dienstposten), unter Beibehaltung dieser Stelle bei einer anderen Dienststelle, innerhalb der gleichen Dienststelle an einem anderen Dienstort oder bei einer nichtamtlichen Stelle vorübergehend Dienst leisten soll. Eine Kommandierung ist zu verfügen, wenn die vorübergehende anderweitige Verwendung von Soldaten in einer „allgemeinen Dienstleistung“ besteht. Andernfalls wird eine Dienstreise angeordnet. Bei der Kommandierung wechselt die Disziplinarbefugnis auf den Leiter der aufnehmenden Dienststelle, sofern die verfügende Stelle nichts anderes anordnet.

Letzteres ist bei dir wohl der Fall. Kannst du Details zu der "Leistungsvereinbarung" nennen? Klingt für mich im militärischen Bereich eher ungewönlich. Welche Frage stellst du dir konkret?

Auch wenn die Disziplinarbefugnis nicht wechselt, müsste meinem Verständnis nach durch die Kommandierung der Soldat dem militärischen Führer unterstellt sein, sodass dieser nach § 1 VorgV Vorgesetzter ist. Falls § 1 nicht in Betracht kommt, sollte aber auf jeden Fall § 5 VorgV gelten.

ExSoldat:
Der zweite Halbsatz hiervon


--- Zitat ---Bei der Kommandierung wechselt die Disziplinarbefugnis auf den Leiter der aufnehmenden Dienststelle, sofern die verfügende Stelle nichts anderes anordnet.
--- End quote ---

verträgt sich aber nicht mit


--- Zitat ---(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus.
--- End quote ---

sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Bestimmung existiert. Mir fällt (außer den in §29 WDO genannten) keine ein die das "nach Ermessen" erlauben würde.

Ich denke hier


--- Zitat ---Auch wenn die Disziplinarbefugnis nicht wechselt, müsste meinem Verständnis nach durch die Kommandierung der Soldat dem militärischen Führer unterstellt sein, sodass dieser nach § 1 VorgV Vorgesetzter ist. Falls § 1 nicht in Betracht kommt, sollte aber auf jeden Fall gelten § 3 VorgV gelten.
--- End quote ---

müssten wir die Begrifflichkeiten unterscheiden. Nach der mit bekannten alten Vorschriftenlage bezog sich der Begriff "Unterstellungswechsel" auf die Disziplinarbefugnis. Damit dürfte der § 1 VorgV entfallen, da der Soldat bei einer Kommandierung ohne Unterstellungswechsel grade nicht unterstellt ist. Ich wäre somit auch eher Bei § 3 VorgV, ggf. noch § 5 VorgV.

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