Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ablauf Übernahme höherwertiger Tätigkeit
Spid:
Die Beurteilung dessen obliegt in erster Linie dem AG. Die Zustimmung des AN ist unnötig, dessen Selbsteinschätzung grundsätzlich unbeachtlich.
WasDennNun:
--- Zitat von: InspektorGadget am 28.03.2021 12:24 ---
--- Zitat von: Spid am 28.03.2021 11:32 ---Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf nicht der Zustimmung des AN.
--- End quote ---
Ernsthaft? Und wenn ich sage: kann ich nicht, damit fühle ich mich überfordert?
--- End quote ---
Dann machst du schlechte Arbeit, mehr nicht.
Höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen, heißt ja nicht, dass man sie auch vernünftig oder überhaupt ausübt.
und was heißt überfordert?
InspektorGadget:
--- Zitat von: Spid am 28.03.2021 12:28 ---Die Beurteilung dessen obliegt in erster Linie dem AG. Die Zustimmung des AN ist unnötig, dessen Selbsteinschätzung grundsätzlich unbeachtlich.
--- End quote ---
Oha. Muss dann zumindest ein End-Datum genannt werden, wie lange die höherwertige Tätigkeit ausgeübt werden soll? Würde man sonst nicht in eine dauerhafte Übertragung hineinrutschen (§13 TVÖD)?
InspektorGadget:
--- Zitat von: WasDennNun am 28.03.2021 12:30 ---und was heißt überfordert?
--- End quote ---
Na, eher als Ausrede: kann ich nicht, weiß ich nicht (will ich auch nicht)
Aber gut, dann gibts halt schlechte Arbeit, ist nur keine befriedigende Situation
Spid:
Die Nennung eines Beendigungsdatums ist grundsätzlich nicht erforderlich. §13 TVÖD hat einen gänzlich anderen Regelungsgegenstand und behandelt die Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich und nicht die Übertragung einer anderen als der bisherigen auszuübenden Tätigkeit. Du bist zur Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet, ansonsten handelt es sich um eine Schlechtleistung, die in letzter Konsequenz dem AG die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht.
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