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Test Assesmentcenter - Durchgefallen

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Organisator:

--- Zitat von: Asperatus am 07.04.2021 11:24 ---Eine Sperre in einer Ausschreibung festzulegen, halte ich für rechtlich bedenklich, weil es ein Grundrecht einschränkt und nicht die konkreten Anforderungen an den Bewerber näher beschreibt.

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Ist es tatsächlich eine Einschränkung? Jeder Deutsche hat nach Eignung (...) Zugang zum öffentlichen Amt. Die Nichteignung wurde nachgewiesen. Insofern kann es doch im pflichtgemäßen Ermessen bei der Auswahlentscheidung stehen, die kürzlich nachgewiesene Nichteignung entsprechend zu berücksichtigen.

ExSoldat:

--- Zitat von: Organisator am 07.04.2021 11:33 ---Ist es tatsächlich eine Einschränkung? Jeder Deutsche hat nach Eignung (...) Zugang zum öffentlichen Amt. Die Nichteignung wurde nachgewiesen. Insofern kann es doch im pflichtgemäßen Ermessen bei der Auswahlentscheidung stehen, die kürzlich nachgewiesene Nichteignung entsprechend zu berücksichtigen.

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Deshalb ja der "Umweg" über die Gültigkeitsdauer der Testergebnisse (die meiner Kenntnis nach tatsächlich nur in internen Verwaltungsvorschriften festgelegt ist), dadurch ist auch jemand, dessen Nichteignung kürzlich festgestellt wurde nicht gehindert sich zu bewerben, das Bewerbungsverfahren ist nur sehr kurz. Es liegt somit keine Einschränkung des Grundrechts vor, sondern es wird viel mehr eine Auswahlentscheidung gem. der im Grundgesetz angeführten Grundsätze getroffen.

Wobei ich zustimme, dass es vermutlich besser wäre, diese Gültigkeit in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung festzulegen. Ggf. gibt es dazu aber auch schon entsprechende Rechtsprechung, ich konnte aber auf die Schnelle keine finden die wirklich auf das Thema passt.

xap:
Meine Anmerkung zur ersatzweisen Bewerbung für den mD war tatsächlich hypothetischer Natur. Hier müsste der Ausschreibungstext (und die genannten Einschränkungen) bekannt sein.

Ich sehe derlei (temporäre) Einschränkungen nach wie vor kritisch, wenn das Ausscheiden aus einem Verfahren tatsächlich auf Wissenslücken begründet ist und mehrjährige Bewerbungssperren (bzw. Berücksichtigung) nach sich zieht. Denn Wissenslücken können grundsätzlich auch zeitnah abgestellt werden und stellen keine grundsätzliche Nicht-Eignung eines Bewerbers dar. Anders verhält es sich natürlich bei Kriterien wie Vorstrafen (Leumund) oder gesundheitlichen Einschränkungen (insofern relevant).

ExSoldat:

--- Zitat von: xap am 07.04.2021 12:30 ---Ich sehe derlei (temporäre) Einschränkungen nach wie vor kritisch, wenn das Ausscheiden aus einem Verfahren tatsächlich auf Wissenslücken begründet ist und mehrjährige Bewerbungssperren (bzw. Berücksichtigung) nach sich zieht. Denn Wissenslücken können grundsätzlich auch zeitnah abgestellt werden und stellen keine grundsätzliche Nicht-Eignung eines Bewerbers dar. Anders verhält es sich natürlich bei Kriterien wie Vorstrafen (Leumund) oder gesundheitlichen Einschränkungen (insofern relevant).

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Reine Wissenslücken führen meiner Erfahrung nach selten zur Nichteignung sondern eher zu einem Platz weit hinten in der Reihung der geeigneten Bewerber. Allerdings kann fehlendes Wissen auch auf eine fehlende charakterliche Eignung hindeuten. Beispielsweise dann, wenn sich jemand für ein Dienstverhältnis als Beamter bewirbt und die Wissenslücken aufzeigen, dass sich derjenige nicht im geringsten mit den Eigenheiten, Rechten und Pflichten des Beamtentums auseinandergesetzt hat oder absolut unzutreffende Vorstellungen davon hat. Dann wiederum wäre es mit einem Abbau der Wissenslücken allein grade nicht getan.

xap:
Diese Feststellung ist, gelinde gesagt, absoluter Blödsinn.

Gerade im technischen Dienst werden ganz bewusst Quereinsteiger im Bundesdienst verbeamtet. Ihnen gemein ist, dass sie häufig aus der Wirtschaft kommen, entsprechend relevante Berufserfahrung mitbringen und demzufolge wenig Berührungspunkte mit dem Berufsbeamtenrum hatten. Ihnen nun pauschal die charakterliche Eignung abzusprechen ist an Engstirnigkeit kaum zu überbieten. Liegt evtl. am ehemaligen Soldatenverhältnis. Wer weiß das schon.

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