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Rückzahlung Auslandszuschlag

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Hamurabi123:
Hallo liebe Foristen und Foristinnen,

Folgende Frage: Person X hat von Organisation B eine Finanzierung erhalten. Diese Finanzierung ging dann an die Universität C in Deutschland (also öffentlicher Dienst), wo Person X dann nach TVL13 eingestellt wurde (entlohnt über die Finanzierung). Die Finanzierung beinhaltete auch die zeitlich befristete Entsendung von Person X in das Land E. Als sich Person X im Land E aufhielt, fing die Pandemie an und die Organisation B erlaubte es Person X nach Deutschland zurückzukehren (was Person X auch tat) mit der Absicherung, dass der Arbeitsvertrag mit der Universität C, was die Dauer anbetrifft, dadurch nicht beeinflusst würde. Es gab keine Info zum Auslandszuschlag. Eine Rückkehr ins Land E war später nicht mehr möglich.

Die Entsendung ins Land E umfasste auch einen Auslandszuschlag. Da Person X vor Beendigung der offiziellen Entsendungszeit nach Deutschland pandemiebedingt zurückkehrte (der Vorgesetzte an der Universität C war informiert), stellen sich nun Organisation B und Universität C ein Jahr später die Frage, ob Person X, die ja Organisation B und den Vorgesetzten an der Universität C informiert hatte, weiterhin den Auslandszuschlag hätte bekommen dürfen und ob Person X nun den entsprechenden Betrag der Universität C zurückgeben muss. Organisation B ist sich bereits klar darüber, dass dies zwischen Person X und Universität C geregelt werden muss.

Es sieht so aus, wie wenn die Kommunikation zwischen Organisation B und Universität C grundsätzlich schlecht funktioniert hat und nun Person X die leittragende Figur spielen wird. Welche Möglichkeiten gibt es für sie?

Vielen Dank für jeden Rat.
Mit freundlichen Grüßen

Organisator:
Zum Auslandszuschlag wird es eine entsprechende Vereinbarung geben, unter welchen Umständen dieser Zuschlag gewährt wird. Daraus wird auch herzuleiten sein, ob und in welchem Umfang der Zuschlag rechtmäßig gewährt wurde.

Nach gesundem Menschenverstand würde ich davon ausgehen, dass durch den Zuschlag Mehrausgaben gedeckt werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt stehen. Wenn man nicht mehr im Ausland ist und somit keine erhöhten Aufwendungen anfallen, entfällt auch der Grund für den Zuschlag.


--- Zitat von: Hamurabi123 am 06.04.2021 13:49 --- Welche Möglichkeiten gibt es für sie?

--- End quote ---

1. Herausfinden, wie die genauen Regeln sind
2. Prüfen, was tatsächlich gezahlt wurde
3. Erfahren, was der Arbeitgeber möchte

Lars73:
Das der Auslandszuschlag anhängig davon ist, dass man im Ausland tätig ist erscheint mir erstmal nicht überraschend. Wenn ich mich richtig erinnere ist der Auslandszuschlag im TV-L nicht geregelt sondern ergibt sich aus Erlassen des zuständigen Ministeriums des Bundeslandes. Im ersten Schritt müsste man dort schauen was dort genau geregelt ist.

Daneben könnte man schauen ob dort nicht die tarifliche Ausschlussfrist greift und eine Rückforderung zumindest nicht für längere Zeiten rückwirken möglich ist. Wann erfolgte die letzte Zahlung?

Hamurabi123:
Vielen Dank fuer die beiden Antworten!

Natürlich ist klar, dass das Geld nicht hätte kommen dürfen. Nur Organisation B hat es versäumt dies gegenüber Universität C klar zu machen. Person X war im Glauben, dass alles geregelt ist. Eine Rückkehr in Land E wäre ja vielleicht auch möglich gewesen, aber die Pandemie hat dies dann komplett unmöglich gemacht. Verwunderlich ist, dass erst ein Jahr nach der Erlaubnis zur Rückkehr die Frage aufkommt. Sicherlich, Coronachaos aber trotzdem fuer Person X finanziell nicht unerheblich.

Der letzte Betrag wurde im Juli 2020 gezahlt.

Lars73:
Ich hätte eher den Eindruck Person X hätte dies dem Arbeitgeber mitteilen müssen.

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