Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing
Unter dem Stichwort der Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Diensts enthält die Ta-rifeinigung vom 25. Oktober 2020 die Ermöglichung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern. Darunter fallen Räder mit und ohne elektronischem Hilfsantrieb gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hierzu haben sich die Ge-werkschaften mit der VKA auf den Abschluss eines Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst geeinigt (TV-Fahrradleasing). Nach dem Tarifvertrag können Arbeitgeber und Beschäftigte einzelvertrag-lich vereinbaren, dass ein Teil des Bruttoeinkommens zur Finanzierung der Raten für das Fahrrad-Leasing umgewandelt wird. Wenn sich ein Arbeitgeber für ein solches Modell ent-scheidet, hat er dies allen seinen Beschäftigten zu ermöglichen. Die Betriebsparteien können mittels Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung die nähere Ausgestaltung regeln. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.